Die Fraktion Freibeuter im Leipziger Stadtrat kritisiert die Pläne der Stadtverwaltung, von dem Verkauf des Markthallengrundstücks am Wilhelm-Leuschner-Platz vor dem Hintergrund einer zukünftigen Verwaltungsunterbringung Abstand nehmen zu wollen, ohne dass der Stadtrat über Verwaltungsunterbringung entschieden hat. Der Stadtratsbeschluss zur Beendigung der Vertragsverhandlungen mit einem bisherigen Interessenten soll in der Ratsversammlung am 29. April 2020 ergehen.
Sven Morlok (FDP), Fraktionsvorsitzender der Fraktion Freibeuter, zeigt sich überrascht in Bezug auf die Alternativpläne der Stadtverwaltung mit dem Grundstück:
“Vom Verkauf des Markthallengrundstücks am Leuschner-Platz abzusehen, ist angesichts der schleppenden Verhandlungen mit dem bisherigen Interessenten und angesichts der Bedeutung des Grundstücks konsequent. Es gibt jedoch ein mit dem Stadtrat abgestimmtes Verfahren zur Standortsuche für die Verwaltung. Dies darf nicht durch die Entscheidung zur Beendigung der Verkaufsverhandlungen ausgehebelt werden. Überlegungen zu Verwaltungsunterbringung haben in der Vorlage nichts zu suchen.”
Der Freidemokrat Morlok verweist auf die Bedeutung des Standorts: “Das Markthallengrundstück ist ein Premiumgrundstück in Bestlage der Leipziger Innenstadt, für die sich u.a. wissenschaftliche Institute von internationaler Strahlkraft interessieren. Ohne Grundlage eines Stadtratsbeschlusses plant die Verwaltung eine Unterbringung in eigener Sache.”
“Die Premiumlage zu Premiumpreisen wird am Ende der Leipziger mit Premiumverwaltungsgebühren mittragen müssen”, warnt Morlok vor der Umlage der Verwaltungskosten auf die Gebührenerhebung.
Ein entsprechender Änderungsantrag der Fraktion Freibeuter konkretisiert den Beschlussvorschlag zur Beendigung der Verkaufsverhandlungen des Markthallengrundstücks am Wilhelm-Leuschner-Platz. Die Bindungswirkung der Pläne der Stadtverwaltung hinsichtlich einer Verwaltungsunterbringung soll zudem in der vorliegenden Vorlage (VII-DS-00505) ausgeschlossen werden.
Der Änderungsantrag im Wortlaut
Der Beschlussvorschlag wird wie folgt ergänzt:
3. Die in dieser Vorlage getroffenen Aussagen zu einer möglichen Nutzung des Grundstücks stellen keine Vorfestlegung im Hinblick auf eine spätere
Nutzung dar.
4. Zweck der Vorlage ist ausschließlich die Beendigung der Verkaufsverhandlung. Darüber hinaus entfaltet der Beschluss keine Wirkung.
Montag, der 20. April 2020: Maskenpflicht mit offenen Fragen
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