Im Jahr 2019 gab es insgesamt 47 Beißvorfälle. Dabei kamen 25 Menschen sowie 22 Hunde oder andere Tiere zu Schaden. zwei Hunde starben an den zugefügten Bissverletzungen. Die Beißvorfälle gingen von 20 Mischlingen und 17 Rassehunden aus.Bei zwei Hunden wurde aufgrund des Beißvorfalles die Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt.
Im 1. Quartal 2020 gab es insgesamt 17 Beißvorfälle. Dabei kamen sieben Menschen sowie zehn Hunde oder andere Tiere zu Schaden. Vier Tiere starben durch die zugefügten Bissverletzungen. Die Beißvorfälle gingen von neun Mischlingen und acht Rassehunden aus. Bei zwei Hunden wurde aufgrund des Beißvorfalles die Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt.
Bei gemeldeten Beißvorfällen prüft das Amt für Rechts-, Kommunal- und Ordnungsangelegenheiten des Landkreises, ob der beißende Hund aufgrund des Vorfalles als “im Einzelfall gefährlicher Hund” einzustufen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Hunde
- sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erweisen ohne dazu provoziert worden zu sein
- zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder
- durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem
Grund Menschen oder Tiere angreifen.
Im Rahmen der Überprüfung begutachten in der Regel Mitarbeiter des Amtes für Rechts-, Kommunal- und Ordnungsangelegenheiten und vom Veterinäramt den Hund vor Ort um sich ein Bild über das Verhalten des Tieres und die Haltungsbedingungen zu machen. Nach Prüfung der Umstände und den Auswirkungen des konkreten Beißvorfalls werden die gewonnenen Erkenntnisse ausgewertet und danach entschieden, ob der Hund als gefährlich im Sinne des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) eingestuft wird.
Die Einstufung ist für den Hund sowie den Halter mit Konsequenzen und Auflagen verbunden. So darf der Hund nur noch außerhalb sicher umfriedeter Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer maximal zwei Meter langen Leine aus reiß- und bruchfestem Material, einschließlich des Halsbandes, geführt werden und er hat einen Maulkorb aus Draht zu tragen. Die Führung des Hundes ist nur noch Personen gestattet, die nach Alter sowie körperlicher und geistiger Verfassung, zur gefahrenlosen Führung des Hundes in der Lage sind.
Für die weitere Haltung ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird durch das Landratsamt Landkreis Leipzig erteilt, wenn der Hundehalter das 18. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, das Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweist und in den Räumlichkeiten und Freianlagen, welche dem Halten dienen, eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung möglich ist. Weiterhin ist der Zugang zur Wohnung/zum Grundstück mit einem deutlich lesbaren Warnschild “gefährlicher Hund” zu kennzeichnen.
Im Landkreis Leipzig leben derzeit sechs Hunde, welche als gefährlich im Einzelfall eingestuft wurden (Stand am 17.4.2020)
Grundsätzlich sollten sich Hundehalter jederzeit ihrer Verantwortung für das Tier bewusst sein und so handeln, dass sich Dritte weder gestört fühlen noch gefährdet werden. So sollten Hundehalter grundsätzlich den Hund außerhalb des Wohngrundstückes bei sich anbahnenden Konfliktsituationen an die kurze Leine nehmen und auf diesen einwirken.
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gibt es mit Ausnahme der nach Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden keine generelle Leinenpflicht. Die Kommunen können jedoch für ihr Gebiet bestimmte Bereiche ausweisen, in denen die Hunde an die Leine genommen werden müssen. Bei Zuwiderhandlung sowie auch bei sich häufender Gefährdung von Dritten können Bußgelder verhangen werden.
Die Grundstücksumfriedungen sind so sichern, dass ein Hund diese nicht überspringen oder untergraben kann. Bei Gefährdung des öffentlichen Verkehrsraumes sind die Kommunen berechtigt den Hund kostenpflichtig sicherzustellen.
Für Hundehalter ist zudem eine Tierhalterhaftpflichtversicherung zu empfehlen, da der durch einen Hund Verletzte Schadenersatz oder auch Schmerzensgeld gegen den Hundehalter gelten machen kann. Bei Erziehungsproblemen hilft es entsprechende Schulungen und Trainingseinheiten zu absolvieren.
Möchte sich ein Bürger einen Listenhund (dies sind in Sachsen folgende Rassen: American Staffordshire Terrier, Pitbull und Bullterrier bzw. eine Kreuzung dieser drei Hunderassen untereinander) anschaffen oder hat dieser bereits einen, so muss dies beim Landratsamt Landkreis Leipzig, Amt für Rechts-, Kommunal- und Ordnungsangelegenheiten, SG Allgemeine Ordnungsaufgaben angezeigt werden.
Bei Listenhunden wird die Gefährlichkeit von Gesetzes wegen (nach dem Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden- GefHundG) vermutet, sodass es hier zwei Möglichkeiten gibt diese Hunde zu halten. Entweder einen Wesenstest oder eine Haltungserlaubnis für den Hund. Bei dem Wesenstest wird der Hund einem öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen vorgestellt, welcher beurteilt ob die Gefährlichkeit des Hundes widerlegt wird oder ob der Hund tatsächlich gefährlich ist.
Bei widerlegter Gefährlichkeit kann der Hund ohne weitere Auflagen gehalten werden. Sollte die Gefährlichkeit nicht widerlegt werden können, muss der Halter des Hundes eine Haltungserlaubnis für diesen Hund beantragen. Diese ist auf Antrag vom Hundehalter zu stellen und beinhaltet u.a. ein Führungszeugnis, eine Sachkundeprüfung zum Führen von gefährlichen Hunden und eine besondere Haftpflichtversicherung. Die Hundehaltung unterliegt dann diversen Haltungsauflagen wie z.B. dauerhafter Leinen- und Maulkorbzwang.
Die Haltungserlaubnis kann aber auch ohne vorheriges Durchfallen durch den Wesenstest beantragt werden. Grundsätzlich steht es demnach jedem Hundehalter eines Listenhundes frei, ob er mit seinem Hund einen Wesenstest absolviert oder aber eine Haltungserlaubnis beantragt.
Bei Fragen zur Haltung von (gefährlichen) Hunden, können Sie sich jederzeit unter der Telefonnummer 03433 2413758 an das Amt für Rechts-, Kommunal- und Ordnungsangelegenheiten des Landkreises Leipzig wenden. Ansprechpartnerin hierfür ist Frau Scheike. Weitere Informationen zur Haltung gefährlicher Hunde finden Sie zudem auch auf der Homepage der Polizei Sachsen: https://www.polizei.sachsen.de/de/dokumente/Landesportal/InfoblattXHunde.pdf
Freitag, der 17. April 2020: Maskenpflicht im ÖPNV und Einzelhandel
Freitag, der 17. April 2020: Maskenpflicht im ÖPNV und Einzelhandel
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