Seit dem 03.04.2020 lässt die Antragsgegnerin, eine Anstalt öffentlichen Rechts, bei Entbindungen keine Begleitpersonen im Kreißsaal mehr zu. Als Begründung verweist sie auf die befürchtete weitere Ausbreitung des Coronavirus und den Schutz der Patienten, Kinder und Mitarbeiter.
Hiergegen hat ein werdender Vater einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt und geltend gemacht, seine Anwesenheit im Kreißsaal sei für eine komplikationslose und emotional unbelastete Geburt der erwarteten Zwillinge seiner Lebensgefährtin unerlässlich. Er könne sich in ausreichendem Abstand vom medizinischen Personal aufhalten und sei bereit, sich einem Test auf Coronaviren zu unterziehen sowie entsprechende Schutzkleidung (Schutzanzug, Schutzmaske, Handschuhe) zu tragen.
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig hat den Antrag mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt – 7 L 192/20 -.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass das Zutrittsverbot vom öffentlich-rechtlichen Hausrecht der Antragsgegnerin und dessen Schutzzweck gedeckt sei.
Das Verbot des Zutritts zum Kreißsaal diene der Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus respektive entsprechender Erkrankungen der Mitarbeiter und Patienten und somit schlussendlich der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs. Die Maßnahme sei verhältnismäßig, d. h. geeignet, erforderlich und angemessen. Entgegen der Ansicht des Klägers sei auch kein milderes Mittel gegeben.
Selbst ein im Vorfeld durchgeführter Coronatest treffe keine Aussage darüber, ob zum Zeitpunkt der Entbindung nicht bei ihm doch eventuell eine Infektion vorliegt. Ein entsprechend kurzfristiger Test sei derzeit noch nicht möglich. Gleiches gelte für die Verfügbarkeit entsprechender Schutzkleidung. Auch diese sind derzeit nicht in einem solchen Maß vorhanden, dass sie Besuchern der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt werden können.
Vor dem Hintergrund der mit der Corona-Pandemie einhergehenden Herausforderungen des Gesundheitssystems im Hinblick auf eine ausreichende Kapazität von Gerät und Personal stelle die Aufrechterhaltung eines funktionierenden Krankenhausbetriebs ein elementar wichtiges öffentliches Interesse dar. Angesichts dessen habe das nachvollziehbare private Interesse des Antragstellers, bei der Geburt seiner Kinder im Kreißsaal anwesend zu sein, in der konkreten Situation zurückzutreten.
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu.
Keine Kommentare bisher