Auch in Krisenzeiten gilt die Gewaltenteilung und damit der Parlamentsvorbehalt, wenn die Landesregierung in Grundrechte oder die Geltung von Landesgesetzen eingreift. Die Fraktion Die Linke im Sächsischen Landtag fordert (Drucksache 7/2105), dass die Landesregierung dem Parlament in den jeweiligen Fällen rechtzeitig die notwendigen Gesetzentwürfe zur schnellstmöglichen Beschlussfassung zuleitet.
Dazu erklärt der Fraktionsvorsitzende Rico Gebhardt:
„Die Landesregierung trifft derzeit eine Vielzahl notwendiger Maßnahmen, um die Coronavirus-Pandemie einzudämmen. Diese Maßnahmen greifen oft tief in die persönlichen Grundrechte der Menschen ein. Gleichzeitig werden Landesgesetze durch exekutive Regelungen, Verwaltungsakte sowie An- und Verordnungen faktisch außer Kraft gesetzt, nicht angewandt oder anderweitig umgangen.
So sehr die Lage derlei Eingriffe auch erfordern mag – es kann auch in Krisenzeiten keinen Freibrief für das Handeln der Staatsregierung geben, zumal der Landtag trotz Einschränkungen arbeits- und entscheidungsfähig ist. Es genügt nicht, wenn sich die Landesregierung lediglich auf die Generalklausel des § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes stützt.
Das Parlament kann und darf aus meiner Sicht ein solches gesetzesvertretendes Verordnungs- und Verfügungsrecht nicht hinnehmen. Wir dringen deshalb auf ein Mindestmaß an parlamentarischer Beteiligung.
So ist es aus unserer Sicht auch nicht akzeptabel, dass das Innenministerium die Landesdirektion und die Landratsämter ohne jede Beteiligung des Landtages angewiesen hat, die Oberbürgermeisterwahl in Chemnitz bzw. die bevorstehenden Oberbürgermeister- und Bürgermeisterwahlen in den Landkreisen abzusagen und nicht vor dem 20. September 2020 nachzuholen. In Hessen fasste der Landtages dazu einen Beschluss.“
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