Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig dem Antrag eines Asylbewerbers auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben - 3 L 204/20 - und den Antragsgegner verpflichtet, vorläufig die Pflicht des Asylbewerbers nach § 47 AsylG, in der Aufnahmeeinrichtung in Dölzig zu wohnen, zu beenden.
Nachdem der Antragsteller erfolglos gegenüber der Landesdirektion geltend gemacht hatte, dass es ihm in der Erstaufnahmeeinrichtung in Dölzig nicht möglich ist, die auch für ihn geltenden Grundsätze des § 1 SächsCoronaSchVO – Mindestabstand von 1,5 Metern – einzuhalten, hat er am 17. April 2020 um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht.
Dazu hat er dargelegt, dass er mit einer weiteren Person in einem zwei mal zwei Meter großen Zimmer untergebracht ist und Toiletten, Duschen und Küche zur gemeinsamen Nutzung von 50 Personen vorgesehen sind. Dem ist der Antragsgegner nicht entgegen getreten, da er sich – trotz Aufforderung – nicht geäußert hat.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben.
Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass gerade auch in Asylbewerberunterkünften die Verhinderung der Ausbreitung der Krankheit Corvid-19 zwingend notwendig ist. Daher müsse für die Bewohner die Möglichkeit bestehen, den Mindestabstand der geltenden SächsCoronaVO einzuhalten.
Der Antragsteller gehöre zu einer Altersgruppe, in der eine Erkrankung an Covid‐19 eine Lungenentzündung sowohl mit Krankenhausaufenthalt und auch kritischem Verlauf nach sich ziehen könne. Ob der Betreiber der Erstaufnahmeeinrichtung zwischenzeitlich notwendige Schutzmaßnahmen und Anordnungen zur Einhaltung der Mindestabstände u. ä. getroffen hat, sei mangels Stellungnahme des Antragsgegners nicht feststellbar.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu.
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