Auf Grundlage der Allgemeinverfügung 2Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie2 ist der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen derzeit untersagt. Das Innenministerium und das Gesundheitsministerium haben nun Ausnahmen für das Nutzungsverbot beschlossen.
Folgende Regelungen wurden zwischen den beiden Ministerien abgestimmt:
1. Ausnahmen zur Nutzung von öffentlichen und privaten Sportanlagen werden aktuell grundsätzlich nur für Bundeskaderathletinnen und -athleten bzw. für Athletinnen und Athleten mit vergleichbaren Kadereinstufungen (z. B. bei Mannschaftssportarten aus den Bundesligen) aus dem Bereich der Sommersportarten erteilt.
2. Den Antrag stellt der Verein der jeweiligen Athletinnen und Athleten mit einer sportfachlichen Begründung, warum die entsprechende Sportstätte genutzt werden muss.
3. Diesem Antrag beizufügen sind bereits die Zustimmung des Betreibers/Eigentümers der Sportstätte sowie die Zustimmung des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes.
4. Die Anträge auf Ausnahme vom Nutzungsverbot für Sportanlagen müssen beim Sächsischen Staatsministerium des Innern, Stabsstelle Sportpolitik/Sportförderung, Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden eingereicht werden. Die Anträge können auch per E-Mail geschickt werden an: sportpolitik-sportfoerderung@smi.sachsen.de.
5. Das Sächsische Staatsministerium des Innern holt das Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ein.
Grundsätzlich gilt, die Gesundheit der Bevölkerung und damit auch der Athletinnen und Athleten haben oberste Priorität. Ausnahmeregelungen können daher nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erfolgen.
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