Wer auf Grund des Corona-Virus offiziell unter Quarantäne gestellt wird, einem Tätigkeitsverbot unterliegt und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, kann über die Landesdirektion Sachsen eine Entschädigung beantragen.
»Mit den entsprechenden Entschädigungen können sächsische Betriebe, Selbstständige und Freiberufler wirksam unterstützt werden. Sie sollen auch mit den möglichen finanziellen Folgen der neuen Viruserkrankung nicht alleingelassen werden«, erklärt Regina Kraushaar, Präsidentin der Landesdirektion Sachsen.
Bei Angestellten zahlt in der Regel der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zunächst weiter. Dieser kann sich das Geld im Nachhinein von der Landesdirektion Sachsen auf Antrag erstatten lassen. Grundlage für die Entschädigung ist das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz). Danach bemisst sich die Entschädigung für die ersten sechs Wochen einer Quarantäne nach dem Verdienstausfall, also dem Netto-Arbeitsentgelt. Vom Beginn der siebenten Woche an richtet sich die Entschädigung nach der Höhe des Krankengeldes.
Sind Arbeitnehmer allerdings arbeitsunfähig – also vom Arzt krankgeschrieben –, treten die Leistungen des Arbeitgebers und der Krankenversicherung vorrangig ein. Für die Zeit einer Krankschreibung besteht daher kein Anspruch auf Entschädigung.
Nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten auch Selbstständige und Freiberufler den Verdienstausfall ersetzt. Grundlage der Berechnung der Entschädigung ist der letzte vorliegende Einkommenssteuerbescheid.
Die Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Tätigkeitsunterbrechung oder dem Ende der Quarantäne bei der Landesdirektion Sachsen zu stellen.
Weitere Informationen sowie die entsprechenden Anträge sind unter dem angegebenen Link abrufbar.
Erstattung wegen Verdienstausfall auf Grund eines Tätigkeitsverbotes | https://www.lds.sachsen.de/soziales/?ID=15508&art_param=854
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