Die Agentur für Arbeit bittet die Unternehmen, die jährliche Meldung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bis zum 31. März 2020 vorzunehmen. Sie empfiehlt dafür den elektronischen Weg.

Alle Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet die Beschäftigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern jährlich bis 31. März der örtlichen Arbeitsagentur anzuzeigen. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Zu beachten ist, dass die Anzeige rechtzeitig, vollständig und in der vorgeschriebenen Form einzureichen ist
 
Durchführung des Anzeigeverfahrens:
 
Für die Erstellung der entsprechenden Anzeige, können Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung. Die Meldung kann auf elektronischem Wege schnell und unbürokratisch erfolgen.
 
Für Informationen zum Programm kann man sich auch per E-Mail an das Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V. wenden (iw-elan@iwkoeln.de).
 
Für telefonische Anfragen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer ist die Arbeitsagentur unter der kostenlosen
Servicenummer für Arbeitgeber: 0800 4 5555 20 erreichbar.
 
Wichtiger Hinweis: Aus rechtlichen Gründen ist es erforderlich, dass der zuständigen Agentur für Arbeit zwingend immer der von IW-Elan automatisch erzeugte Versandbeleg mit der ID-Nummer unterschrieben zuzusenden ist.
 

 

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