Viele privat Krankenversicherte kennen und fürchten das jährliche Schreiben ihrer Krankenversicherung: Die Mitteilung, dass die Beiträge erhöht werden. Oft stellt sich dann die Frage, ob man als Privatversicherter etwas dagegen tun kann und wenn ja, was.

Zum einen kann das gesetzliche Recht auf einen Tarifwechsel geprüft werden. Vorteilhaft ist dabei, dass keine erneuten Gesundheitsfragen beantwortet werden müssen. „Eine andere – oft vergessene – Möglichkeit im Hinblick auf einen reduzierten Beitrag ist, die aktuelle Beitragsrechnung auf Risikozuschläge zu überprüfen“, empfiehlt Madlen Müller von der Verbraucherzentrale Sachsen. Zu beiden Möglichkeiten können sich Versicherte ganz individuell in der Verbraucherzentrale Sachsen beraten lassen. Der Wunschtermin kann online unter www.verbraucherzentrale-sachsen.de/terminvereinbarung gebucht werden.

Wer in die private Krankenversicherung wechseln möchte, muss sich vielen Gesundheitsfragen stellen. Von Behandlungen über Diagnosen wird so ziemlich alles abgefragt, was in den letzten Jahren im ambulanten und stationären Bereich passiert ist. Diese Fragen müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Die gewonnen Daten nutzt der Versicherer, um das individuelle Risiko des zukünftig Kunden einzuschätzen.

„Nicht selten kommt es hierbei zu sogenannten Risikozuschlägen“ so Madlen Müller. Hat der Versicherte eine gesundheitliche Einschränkung, wurde er schon einmal speziell behandelt bzw. hat eine bestimmte Diagnose erhalten, zahlt er hierfür in aller Regel einen Mehrbetrag. Die Höhe dieses Zuschlages bestimmt der Versicherer. Die Spanne solcher Zuschläge kann sich zwischen ein paar Euro bis zu mehreren hundert Euro pro Monat bewegen.

„Wir stellen häufig fest, dass diese Risikozuschläge seit sehr langer Zeit in den Verträgen stehen“, informiert Müller weiter. In der Regel wissen die Versicherten nicht, dass sie diesen Zuschlag überprüfen lassen können. Hat sich die gesundheitliche Situation des Versicherten verbessert, kann ein solcher Risikozuschlag nach § 41 Versicherungsvertragsgesetz gestrichen werden.

Hierfür sollte der Versicherer angeschrieben werden. Es kann vorkommen, dass dieser dann ein ärztliches Gutachten verlangt. Hierfür kann der Hausarzt angesprochen werden. Der Aufwand lohnt, wenn dies im Nachgang zu einer spürbaren finanziellen Entlastung führt.

 

 

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