Auch Verstöße gegen den Opferschutz wieder Thema in den Ausschüssen; Presserat spricht auf seinen Sitzungen am 3. und 5. Dezember vier Rügen aus.
Halle-Video: Redaktion übernahm die Dramaturgie des Täters
BILD.DE erhielt eine Rüge für die Veröffentlichung von Ausschnitten aus dem Video, das der Attentäter während seines Anschlags auf die Synagoge von Halle live ins Internet übertragen hatte. Die Redaktion verstieß damit gegen Richtlinie 11.2 des Pressekodex, wonach die Presse sich nicht zum Werkzeug von Verbrechern machen darf.
In dem Video unter dem Titel „35 Minuten Vernichtungswahn“ ordnete ein Reporter die gezeigten Sequenzen zwar ausführlich ein. Jedoch übernahm die Redaktion die Dramaturgie des Täters, indem sie seine Vorgehensweise chronologisch vom Laden der Waffen bis hin zu den Sekunden vor und nach den Mordtaten zeigte. Bei beiden Szenen konnten die Zuschauer aus der Perspektive des Täters quasi live dabei sein. Diese Darstellung geht über das öffentliche Interesse hinaus und bedient überwiegend Sensationsinteressen.
Foto und Namensnennung des Attentäters von Halle pressethisch in Ordnung
An der Veröffentlichung des Fotos und des Namens des Attentäters von Halle besteht nach Ansicht des Presserats hingegen ein berechtigtes öffentliches Interesse. Ein Beschwerdeführer hatte kritisiert, dass bereits die Veröffentlichung seines Namens und Fotos in dem nachrichtlichen Beitrag „Neonazi Stephan Balliet (27) streamte seine Tat im Internet“ auf BILD.DE dem Täter eine Bühne bot.
Nach Ansicht des Presserats überwiegt in diesem Fall das Informationsinteresse an der Person und den Beweggründen des Täters. Sensationsinteressen nach Ziffer 11 des Pressekodex wurden nicht bedient, die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Stadtwerke-Aufsichtsrat schreibt als freier Mitarbeiter über eigene Windpark-Pläne
Wegen eines Verstoßes gegen das Gebot zur Trennung von Tätigkeiten gemäß Ziffer 6 in Verbindung mit Ziffer 1 des Pressekodex wurde der SÜDKURIER gerügt. Die Zeitung hatte einen freien Mitarbeiter einen Artikel zu einem geplanten Windpark schreiben lassen, dem aufgrund seiner Tätigkeiten als Lokalpolitiker und im Aufsichtsrat der am Windpark beteiligten Stadtwerke ein massiver Interessenskonflikt bei dem Thema zu unterstellen war.
Die Redaktion hätte daher einen anderen Mitarbeiter beauftragen oder zumindest den Lesern den Interessenkonflikt offenlegen müssen. Dabei war die Qualität des Artikels unter der Überschrift „Betreiber wird Windkraftanlagen bauen“ unerheblich. Das Gremium betonte, dass bereits der Anschein, die Berichterstattung könnte interessengeleitet sein, geeignet ist, das Ansehen der Presse massiv zu schädigen.
Redaktion zeigt Porträtfoto einer verunglückten Familie
BILD wurde gerügt für die Veröffentlichung eines Opferfotos ohne Einwilligung der Angehörigen. Unter der Überschrift „Ganze Familie stirbt in diesem Autowrack“ veröffentlichte die Redaktion ein Porträtfoto einer bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommenen Familie. Es lag weder ein öffentliches Interesse an der identifizierbaren Darstellung der Opfer vor, noch hatten die Angehörigen eine Einwilligung erteilt.
Am Vortag hatte die Redaktion unter der Überschrift „Ganze Familie stirbt bei Fahrt in den Urlaub“ bereits ein Foto des Autowracks gezeigt. Auch hier waren die Betroffenen identifizierbar, da das Nummernschild des Unfallwagens erkennbar war. Der Presserat beurteilte die Berichterstattung als einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Opferschutz nach Ziffer 8, Richtlinie 8.2 des Pressekodex.
Facebookeintrag kein Freibrief für Verwendung von Opferfoto
Ebenfalls als Verstoß gegen den Opferschutz wertete der Presserat die identifizierende Darstellung einer Frau, die im nordrhein-westfälischen Voerde vor einen Zug gestoßen worden war. Unter der Überschrift „Gleiskiller wegen Diebstahls und Körperverletzung bekannt“ hatte BILD.DE Vornamen sowie die abgekürzten Nachnamen von Täter und Opfer genannt und jeweils ein Foto von ihnen veröffentlicht. Die identifizierende Darstellung des Täters war von einem öffentlichen Interesse gedeckt, da ihm eine außergewöhnlich schwere Straftat zur Last gelegt wird.
Einen groben Verstoß gegen den in Richtlinie 8.2 formulierten Opferschutz sieht das Gremium aber in der Abbildung und Namensnennung der getöteten Frau, da diese weder eine Person des öffentlichen Lebens war, noch ihre Angehörigen der Verwendung zugestimmt hatten. Die Platzierung des deutlich größeren Täterporträts in Machopose neben dem kleineren Foto der Frau ist zudem dazu geeignet, die Angehörigen extrem zu belasten. Obwohl der Ehemann auf Facebook offen mit dem Verlust seiner Frau umgegangen war, bedurfte es für die redaktionelle Verwendung der Fotos nach Auffassung des Presserats einer aktiven Einwilligung.
Der Presserat betont: Die Veröffentlichung von Fotos und Angaben zu Opfern durch die Angehörigen in sozialen Netzwerken ist nicht gleichzusetzen mit einer Zustimmung zu einer identifizierenden Darstellung in den Medien.
Statistik
Die Ergebnisse: 4 öffentliche Rügen, 8 Missbilligungen und 10 Hinweise. Der Presserat bewertete 3 Beschwerden als begründet, verzichtete jedoch auf eine Maßnahme. 48 Beschwerden wurden als unbegründet erachtet.
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Ich halte auch den Begriff “Vernichtungswahn” (BILD) für die Tatsachen verfälschend.
Dem Mörder wird damit eine psychische Störung unterstellt,
gehandelt hat er aber geplant und im vollen Bewusstsein der tödlichen Folgen.
Das andere ist seine Motivation.
Und die beruht auf einer angelernten Ideologie.
Und diese geht davon aus, dass es irgendwelche ‘weißen arischen Gene’ zu schützen gilt,
indem (mit welchen Methoden auch immer) als ‘minderwertig’ bzw. ‘andersartig’ definierte Menschengruppen von der Gesamtheit der Reproduktion der Menschheit ausgeschlossen werden sollen.
Also der konstruierte Vorwurf einer “Umvolkung” als eigene Methode.
Auch das ist keine Wahnvorstellung, sondern eine Ideologie zur ‘Gehirnwäsche’, um Menschen für die eigenen Zwecke benutzen zu können.
Warum er für solche Ideengebäude empfänglich geworden ist,
vermutlich fühlte er sich zurückgesetzt und als Mensch in seiner eigenen Identität nicht anerkannt,
wie auch immer, auch das ist dann kein Wahn sondern sein reales Empfinden.
Wenn man ihm jetzt, die Ermordung aller Menschen, die scheinbar für sein eigenes, mieses Leben verantwortlich sind, als einfache Lösung verkauft,
handelt er eben nicht in seinem “Vernichtungswahn”,
sondern setzt geplant und gezielt eine angelernte Ideologie in ihrer mörderischen Schlusskonsequenz ohne jedewede psychische Störung um.
Auch wenn man sich als ‘normaler’ Mensch nicht vorstellen kann, wie man anderen Menschen ihr Leben nehmen kann,
ein planvoller Mörder ist ein Mörder
und hat damit seine eigene Menschlichkeit bewusst zerstört.
Und der Begriff “Vernichtungswahn” ist dann eine Verharmlosung der Morde
und damit eine Abwertung der Ermordeten.
Und verkennt die geistigen Brandstifter als Ursache der Zerstörung eines menschlichen und solidarischen Miteinanders.