Lohnsteuerzahler können beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt ab sofort für den Lohnsteuerabzug 2020 einen Freibetrag beantragen. Durch den Freibetrag ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber vom Arbeitslohn einbehalten muss. Ein Freibetrag kann auch für die Dauer von zwei Kalenderjahren berücksichtigt werden.
Diese Verfahrenserleichterung ist insbesondere für Arbeitnehmer ratsam, die in den beiden Folgejahren voraussichtlich in etwa gleich bleibende Aufwendungen haben. Das können zum Beispiel erhöhte Werbungskosten bei Pendlern oder Mehraufwendungen für beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sein. Hat das Finanzamt bei der Lohnsteuer-Ermäßigung 2019 einen Freibetrag mit Wirkung für 2019 und 2020 anerkannt, braucht man nur dann tätig zu werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben.
Ausführliche Erläuterungen zum Antragsverfahren, insbesondere für welche Aufwendungen und unter welchen Voraussetzungen ein Freibetrag gebildet wird, enthält die Publikation »Lohnsteuer 2020 – Ein kleiner Ratgeber«. Sie steht im Steuerportal http://www.steuern.sachsen.de/2246.html zum kostenlosen Download bereit. Dort findet sich auch der Link zu den Antragsformularen des Bundesministeriums der Finanzen (Link: »Bundeseinheitliche Vordrucke zur Lohnsteuer«).
Antworten auf allgemeine Fragen rund um das Thema Lohnsteuer-Freibeträge gibt es auch am Info-Telefon der sächsischen Finanzämter. Dieses ist Montag bis Donnerstag von 8 bis 17 Uhr und Freitag von 8 bis 12 Uhr unter der Rufnummer 0351 / 7999 7888 erreichbar.
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