Patienten, die auf Arzneimittel angewiesen sind, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, müssen auf ihren Urlaub nicht verzichten: Ärztlich verschriebene Betäubungsmittel dürfen in den allermeisten Fällen auch ins Ausland mitgenommen werden. Allerdings muss die Menge für die Dauer der Reise angemessen sein.
Bei Reisen in Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens (Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn) reicht eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte und vom zuständigen Gesundheitsamt beglaubigte Bescheinigung aus.
Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt maximal 30 Tage. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich. Den Formularvordruck und Informationen zum für sie zuständigen Gesundheitsamt erhalten Patienten auch im Internet unter https://amt24.sachsen.de/web/guest/leistung/-/sbw/Betaeubungsmittel+fuer+den+Reisebedarf+Beglaubigung+der+aerztlichen+Bescheinigung+durch+das+Gesundheitsamt-6000551-leistung-0.
Bei Reisen in Länder außerhalb des Schengener Abkommens sollten sich Patienten rechtzeitig vor Reiseantritt über die dort geltende Rechtslage informieren. Eine beglaubigte Kopie der ärztlichen Verschreibung oder eine ärztliche Bescheinigung mit Angaben zu Wirkstoffen, Einzel- und Tagesdosis sowie die Dauer der Reise (möglichst in englischer Sprache) reicht unter Umständen aus – möglicherweise sind jedoch auch besondere Genehmigungen erforderlich.
Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollten sich Patienten bei der diplomatischen Vertretung ihres Reiselandes in Deutschland weitere Informationen beschaffen.
Keine Kommentare bisher