Die Stadt Leipzig fördert auch im Jahr 2020 investive Vorhaben von gemeinnützigen, kulturellen und künstlerischen Einrichtungen freier Träger. Anträge hierfür müssen bis zum 15. November 2019 beim Kulturamt der Stadt Leipzig vorliegen.
Zur Förderung können bauliche Maßnahmen und Anschaffungen von Ausstattungsgegenständen, die regelmäßig für die kulturelle, künstlerischer und administrative Arbeit benötigt werden, beantragt werden. Dabei wird ein angemessener Eigenanteil erwartet.
Eine investive Förderung können grundsätzlich freie Träger im Sinne der Fachförderrichtlinie mit mehrjähriger Erfahrung, einem vielfältigen und qualitätsvollem kulturellen Angebot sowie einer nachhaltigen Ausrichtung erhalten. Die Antragssteller sollten innerhalb der vergangenen drei Jahre mindestens einmal vom Kulturamt eine Projektförderung erhalten haben. Natürliche Personen können keinen Antrag stellen.
Zur Antragsstellung müssen zwingend die Antragsformulare des Kulturamts genutzt werden. Sie sind auf www.leipzig.de/kulturfoerderung-beantragen unter „Antrag Projektförderung – investiv – Kultur“ zu finden. Die Anträge müssen in Papierform mit rechtsverbindlicher Unterschrift bis zum 15. November 2019 eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden. Deshalb wird bei Bedarf die Benutzung des Fristbriefkastens am Personaleingang des Neuen Rathauses empfohlen.
Im Vorfeld des Antragsschlusses besteht die Möglichkeit, sich von den Fachmitarbeiterinnen und -mitarbeitern des Kulturamts beraten zu lassen. Sie wird insbesondere dann empfohlen, wenn zum ersten Mal ein Antrag auf eine investive Förderung gestellt werden soll.
Das Verfahren zur Vergabe der Fördermittel orientiert sich inhaltlich unter anderem am Integrierten Stadtentwicklungskonzept Leipzig 2030 (Fachkonzept Kultur) und dem Kulturentwicklungsplan. Ausgereicht werden die Fördermittel auf der Grundlage der Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung freier kultureller und künstlerischer Projekte und Einrichtungen (Fachförderrichtlinie Kultur). Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
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