Schaf- und Ziegenhalter in Sachsen können erstmals eine Förderung über die Förderrichtlinie „Schaf- und Ziegenhaltung“ erhalten. Die Förderung soll helfen, laufende Mehraufwendungen auszugleichen, die bei der Beweidung von Grünlandflächen für den Herdenschutz entstehen, und somit die ohnehin schwierige wirtschaftliche Situation der Herdenbestände der Schaf- und Ziegenhaltung abzumindern. Entsprechende Anträge können in der Zeit vom 16. bis zum 30. September 2019 gestellt werden.

„Schaf- und Ziegenhalter leisten einen wichtigen Beitrag zur Gestaltung und Erhaltung unserer vielfältigen Kulturlandschaft. Diese ist nicht nur Voraussetzung für eine biologische Vielfalt, sondern auch Grundlage für viele Bereiche der ländlichen Entwicklung. Auch für den Hochwasserschutz sind die Tiere hervorragende Helfer, da sie bei der Pflege der Deiche neben dem Erhalten der Grasnarbe auch durch ihren Tritt zur Festigkeit der Deiche beitragen“, sagte Staatsminister Thomas Schmidt. „Unser Ziel ist es, mit der Förderung dem Rückgang der Tierbestände entgegenzuwirken!“

Leider ist in den vergangenen Jahren aus vielfältigen Gründen ein Rückgang der Schaf- und Ziegenbestände zu verzeichnen. Ein Grund ist die wirtschaftliche Zusatzbelastung zum Schutz der Herden durch die Anwesenheit des Wolfes.

Der kurze Zeitraum der Antragstellung ist notwendig, um das Bewilligungsverfahren, die Durchführung der vorgeschriebenen Kontrollen und die Auszahlung der Mittel noch in diesem Jahr vornehmen zu können. Der Antrag ist schriftlich beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie einzureichen. Antragsberechtigt sind im Rahmen der Förderrichtlinie Schaf- und Ziegenhalter, die über den Haltungszeitraum vom 1. April 2019 bis mindestens 15. September 2019 einen Mindesttierbestand von 50 Schafen und/oder Ziegen nachweislich insbesondere auf Grünlandflächen weiden ließen.

Tiere, für die ein Antrag gestellt wird, müssen zum 1. Januar 2019 über neun Monate alt gewesen sein. Als Nachweis hierfür wird der Beitragsbescheid der Sächsischen Tierseuchenkasse herangezogen. Weidetagebücher, Schlagkarten oder ähnliche Unterlagen können zur Bestätigung der Beweidung dienen.

Die Prämie pro Tier und Jahr beträgt 40 Euro. Für die Zuwendung gelten die gemäß europäischem Beihilferecht festgelegten Obergrenzen der Agrar-De-minimis-Verordnung, das heißt eine Förderung von maximal 20 000 Euro als De-minimis-Beihilfe innerhalb von drei Jahren. Die Förderung erfolgt aus Mitteln des Freistaates Sachsen auf Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushalts.

Hintergrund:

In Sachsen werden laut Meldung bei der Sächsischen Tierseuchenkasse derzeit etwa 129 000 Schafe und knapp 16 000 Ziegen gehalten. Diese Meldung beinhaltet jedoch eine Vielzahl von Tieren in Kleinstbeständen, da bei der Sächsischen Tierseuchenkasse jeder Tierhalter melde- und beitragspflichtig ist.

Informationen zum Antragsverfahren und Formulare zur Antragstellung: | http://www.smul.sachsen.de/foerderung/8483.htm

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