Mittlerweile haben sich, wie im Jahr 2018, in vielen Gewässern des Landkreises sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Eine Änderung der Situation ist nicht absehbar. Deshalb fordert das Landratsamt Nordsachsen, untere Wasserbehörde, alle Eigentümer und Anlieger von oberirdischen Gewässern auf, ab sofort die ungeregelte Entnahme von Wasser mittels Pumpen einzustellen, um landwirtschaftlich genutzte Flächen oder Hausgärten zu beregnen.

Auch Inhaber von wasserrechtlichen Erlaubnissen zur Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern sind gehalten, sich an die im Bescheid auferlegten Bestimmungen zu halten. Diese beinhalten Einschränkungen für die Entnahme in Niedrigwassersituationen und sind an die Bedingung geknüpft, einen Mindestwasserabfluss im Gewässer sicher zu stellen. Momentan ist in vielen Gewässern keine ausreichende Mindestwasserführung mehr zu beobachten. Die Situation für im Wasser lebende Tiere und Pflanzen ist sehr angespannt und wird durch den Einsatz von Pumpen noch verschärft.

Zum Schutz der Oberflächengewässer hat das Landratsamt Nordsachsen am 08. Juli 2019 eine Allgemeinverfügung zur Wasserentnahme erlassen, die im nächsten Amtsblatt bekannt gegeben wird. Danach ist bis zum 31. Oktober 2019 oder bis auf Widerruf eine ungeregelte Wasserentnahme mittels Pumpen aus oberirdischen Gewässern flächendeckend verboten. Die Untere Wasserbehörde wird in den Sommermonaten verstärkt an den Gewässern des Landkreises unterwegs sein, um die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu überwachen. Verstöße können mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld geahndet werden.

Auf der Internetseite des Landeshochwasserzentrums des Freistaates Sachsen (www.umwelt.sachsen.de/umwelt/infosysteme/hwims/portal/web/wasserstand-uebersicht) können die Wasserstände und Durchflüsse abgelesen werden. Die Pegel der Gewässer mit Niedrigwasserführung sind mit braunen Punkten dargestellt. Besonders in den kleineren Zuflüssen bestehen kritische Situationen bis zum Austrocknen der Quellgebiete.

Verschiedenste wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen sowie die Aufrechterhaltung des Naturhaushaltes in unseren Gewässern sind vom Durchfluss bestimmter Wassermengen abhängig und sicherzustellen. Daher sind die nunmehr behördlich angeordneten Einschränkungen angemessen und im Interesse des Gemeinwohls erforderlich.

Um den Garten im Sommer wässern zu können, bietet sich ein eigener Brunnen an. Die Brunnenbohrung ist gem. § 49 WHG i.V.m. § 41 SächsWG bei der zuständigen unteren Wasserbehörde beim Landratsamt, Dr.-Belian-Straße 4 in Eilenburg, mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen. Die untere Wasserbehörde prüft dann, ob die Grundwasserentnahme erlaubnisfrei erfolgen kann. Die Brunnenbohrung selbst darf ausschließlich von zertifizierten Brunnenbauern vorgenommen werden.

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