Der Beginn der Sommer-Schulferien am 08. Juli steht bevor. Damit beginnt für viele auch die Urlaubszeit. Auch arbeitslose Menschen können während des Bezuges von Arbeitslosengeld „Urlaub machen“. Der Gesetzgeber verwendet dafür den Begriff Ortsabwesenheit. Zu beachten ist, dass das vorherige Einverständnis der Agentur für Arbeit beziehungsweise des Jobcenters erforderlich ist.
„Wer Urlaub machen will, sollte sich persönlich, per E-Mail oder telefonisch bei der Arbeitsagentur beziehungsweise dem Jobcenter melden. Das ist wichtig, denn es ist notwendig, dass diese Ortsabwesenheit im Einverständnis geschieht“, so der Pressesprecher der Agentur für Arbeit Leipzig Hermann Leipzig. Liegt das Einverständnis vor, ist eine Weiterzahlung der Leistungen für insgesamt drei Wochen im Jahr möglich. Wer sich ohne dieses Einverständnis ortsabwesend aufhält, muss mit leistungsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Grundsätzlich verlangt das Gesetz, dass arbeitslose Menschen, die Arbeitslosengeld beziehen, sicherstellen, dass sie an jedem Werktag am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erreichbar sind. Durch die Ortsabwesenheit darf sich kein Arbeitsangebot verzögern, kein Vorstellungsgespräch platzen und keine Weiterbildung verschieben.
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