Personen, für die richterlich eine Betreuung in allen Angelegenheiten angeordnet wurde, können auf Antrag auch an den Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen am 26. Mai 2019 teilnehmen. Dies geht aus einem Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen vom 3. Mai 2019 hervor.
Die Sächsische Staatsregierung, vertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz, hatte dort zuvor einen Antrag auf einstweilige Anordnung eingereicht. Nachdem das Bundesverfassungsgericht kurzfristig zu den Europawahlen entschieden hatte, dass die gesetzlich geregelten Wahlrechtsausschlüsse für die betroffenen Menschen nicht zur Anwendung kommen, sollte so der Gleichklang auch für die am selben Tag stattfindenden Kommunalwahlen sichergestellt werden.
„Das Urteil ist wichtig, weil es kurzfristig sowohl für die in allen Angelegenheiten dauerhaft Betreuten als auch für die Wahlbehörden Rechtsklarheit und Rechtssicherheit schafft. Damit können Betroffene per Antrag ihr Wahlrecht nicht nur bei der Europawahl, sondern auch bei den Kommunalwahlen ausüben. Wir ermöglichen diesen Menschen auf diesem Wege die Teilhabe am politischen Willensbildungsprozess“, sagte Innenminister Prof. Dr. Roland Wöller heute in Dresden.
Anträge auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis können von den Betroffenen noch bis Freitag, 10. Mai 2019, bei der Gemeindeverwaltung gestellt werden. Anträge, die mit Blick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 2019 für die Wahlen zum Europaparlament bereits gestellt worden sind oder noch gestellt werden, sind als Anträge auch für die Teilnahme an den Kommunalwahlen zu werten. Einer gesonderten Antragstellung für die Kommunalwahlen bedarf es somit nicht, heißt es in einem Schreiben des Innenministeriums an die Wahlbehörden im Freistaat Sachsen.
Darin werden noch weitere Hinweise gegeben:
• Ein Betreuer kann Einsicht in das Wählerverzeichnis begehren, um die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten über von ihm betreute Personen zu überprüfen. Er muss Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn der betreuten Person keine Wahlbenachrichtigung zugegangen ist.
• Soweit für die Kommunalwahlen nach dem Ablauf der am 10. Mai 2019 endenden Berichtigungsfrist ein Wahlschein beantragt wird, ohne dass der Antragsteller in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat er nachzuweisen, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, fristgemäß die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen.
• Generell gilt, dass sich ein Wahlberechtigter mit Behinderungen bei einer Antragstellung oder der Ausstellung einer Vollmacht der Hilfe einer anderen Person bedienen kann.
• Bei der Beantragung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen für den Betreuten genügt im Übrigen grundsätzlich die Vorlage der Generalvollmacht des Betreuers. Bei der Abholung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen ist allerdings zu beachten, dass von der Vollmacht nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Bevollmächtigte nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies hat er der Gemeinde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.
• Auch bei der Stimmabgabe im Wahllokal dürfen Wahlberechtigte mit Behinderungen sich einer Hilfsperson bedienen. Soweit erforderlich, darf diese Hilfsperson mit in die Wahlkabine kommen, um bei der Stimmabgabe zu assistieren.
• Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ausübung des Wahlrechts ein höchstpersönliches Recht ist. Jegliche Hilfeleistung kann sich daher nur auf die „technische“ Umsetzung einer vom Wahlberechtigten selbstbestimmt getroffenen Wahlentscheidung beziehen. Kann eine Person aufgrund ihrer Behinderung dagegen erkennbar keine eigenständige Wahlentscheidung treffen, verbietet sich jede Assistenz. In diesen Fällen stellt eine vom Betreuer oder einem sonstigen Dritten vorgenommene Wahlentscheidung eine unzulässige Stellvertreterwahl dar und kann als Wahlfälschung nach § 107a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.
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