Die Sächsische Staatsregierung strebt die Teilnahme von Menschen, für die durch Gerichtsbeschluss eine dauerhafte Betreuung in allen Angelegenheiten angeordnet ist, bei den kommenden Kommunalwahlen an. Dazu hat die Sächsische Staatsregierung, vertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz, gestern beim Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einen Antrag auf einstweilige Anordnung eingereicht.
Ziel ist, analog des gestrigen Urteils des Bundesverfassungsgerichts, dass die gesetzlich geregelten Wahlrechtsausschlüsse für die betroffenen Menschen durch kurzfristigen Gerichtsentscheid nicht zur Anwendung kommen. Auf dieses Verfahren hat sich die Staatsregierung in ihrer heutigen Kabinettssitzung verständigt.
Justizminister Sebastian Gemkow: „Das Bundesverfassungsgericht hat gestern festgestellt, dass unter Vollbetreuung stehende Menschen nicht von der Europawahl ausgeschlossen werden dürfen. Das ist eine Frage, die sich auch zu den Kommunalwahlen in Sachsen stellt. Den Betroffenen die Teilnahme an den Kommunalwahlen zu ermöglichen und das jetzt zügig zu klären, ist Ziel des Antrages beim Verfassungsgerichtshof in Leipzig.“
„Uns ist es wichtig, dass Menschen, für die durch Gerichtsbeschluss eine dauerhafte Betreuung in allen Angelegenheiten angeordnet ist, nicht nur an der Europawahl, sondern auch an den zeitgleich stattfindenden Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen teilnehmen können. Mithilfe einer einstweiligen Anordnung wollen wir dies aktiv und kurzfristig erreichen. Hierdurch können sich auch unsere Kommunen frühzeitig vorbereiten“, ergänzte Innenminister Prof. Dr. Roland Wöller. „Mit diesem Schritt schaffen wir darüber hinaus Rechtssicherheit und minimieren etwaige Klagerisiken im Hinblick auf die Kommunalwahlen“, so Wöller.
Nach dem gestrigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts dürfen Menschen, die wegen einer gerichtlich angeordneten Betreuung in allen Angelegenheiten bisher aufgrund Bundesgesetzes vom Wahlrecht bei Europawahlen ausgeschlossen sind, auf Antrag bereits an der Europawahl am 26. Mai teilnehmen.
Gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 2 der Sächsischen Gemeindeordnung bzw. § 14 Absatz 2 Nummer 2 der Sächsischen Landkreisordnung gilt der Wahlrechtsausschluss für Menschen, für die durch Gerichtsbeschluss eine dauerhafte Betreuung in allen Angelegenheiten angeordnet ist, auch für die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen. Da die Staatsregierung und die Verwaltung nicht von der geltenden Rechtslage abweichen dürfen, braucht es eine gerichtliche Anordnung, bis der Sächsische Landtag das Kommunalwahlrecht ändert.
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