Ostern steht vor der Tür und mit ihm vielerorts traditionelle Osterfeuer. Oftmals werden Holz- und Reisighaufen entzündet – dabei bittet der NABU Sachsen um Vorsicht, denn die lodernden Feuer bergen einige Risiken für die Natur.
Häufig wird das Brennmaterial schon längere Zeit vor dem Osterfest aufgeschichtet. Viele Tiere, zum Beispiel der Hase und die Spitzmaus, nutzen die entstehenden Reisighaufen als Unterschlupf. Einige Vögel brüten sogar in den geschichteten Haufen. Deshalb rät Joachim Schruth vom NABU Sachsen, das Schnittholz erst kurz vor dem Abbrennen aufzuschichten: „So können die Kleintiere das geplante Osterfeuer nicht als Wohnstätte annektieren und das Feuer bedeutet für Igel, Mäuse und Co. keine Gefahr.“
Wurde der Holz- und Reisigstapel schon vor längerem angelegt, darf er eigentlich nicht mehr durch Abbrennen zerstört werden. In diesem Fall sollte das angehäufte Material am Tag des Anzündens vorher unbedingt vorsichtig umgeschichtet werden. So bekommen die Tiere die Möglichkeit, sich in Sicherheit zu bringen.
„Am besten wäre es, wenn Schnittholz und Reisig gar nicht erst verbrannt, sondern in der Landschaft belassen würden“, sagt Schruth. „Sie bieten dort wichtigen Lebensraum und Unterschlupf für Vögel und Kleintiere. Außerdem könnten Schnittholz und Gestrüpp weit besser dazu einsetzt werden, um im Garten der landschaftlichen Strukturarmut entgegenzuwirken.“
Allein das Aufschichten eines Reisighaufens, der von Brombeeren oder Wildrosen überwuchert wird, oder ein Holzstoß in einem dichten Gebüsch aus heimischen Sträuchern wie Holunder und Weißdorn, bringen mit geringem Aufwand ein Stück Natur zurück in den Garten.
Gesetz zur Änderung des Sächsischen Abfall- und Bodenschutzrechtes
Übrigens: „Wir bitten – gerade im Zusammenhang mit den Osterfeuern – auch darum, das neue Gesetz des Sächsischen Landtags zur Änderung des Sächsischen Abfall- und Bodenschutzrechtes zu beachten“, erinnert Schruth. „Dieses legt fest, dass die Verbrennung von Pflanzenabfällen im Freistaat nicht mehr zulässig ist.“
Nach dem im Januar 2019 beschlossenen Gesetz sollen Pflanzenabfälle nach Möglichkeit verwertet werden. Dies kann durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, erfolgen. Gegebenenfalls können Pflanzenabfälle zuvor durch eine geeignete mechanische Behandlung wie Häckseln oder Schreddern aufbereitet werden. Für den Haushalt wird die Nutzung einer Biotonne empfohlen. Zu Pflanzenabfällen zählen vor allem Rasen- und Heckenschnitt, Äste, Sträucher, Pflanzen und Laub.
Keine Kommentare bisher