Der Sächsische Landtag hat am 30.01.2019 das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Abfall- und Bodenschutzrechtes beschlossen. Demnach ist eine Verbrennung von Pflanzenabfällen nicht mehr zulässig. Abfälle zum Zweck der Beseitigung dürfen nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden.
Anfallende Pflanzenabfälle sind nach Möglichkeit zu verwerten. Die Verwertung kann durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren auf dem Grundstück auf dem sie angefallen sind, erfolgen. Gegebenenfalls sind Pflanzenabfälle vorher durch eine geeignete mechanische Behandlung, wie beispielsweise Häckseln oder Schreddern aufzubereiten.
Für haushaltsübliche Mengen wird die Nutzung einer Biotonne empfohlen. Große Mengen Grünabfälle können ganzjährig kostenpflichtig an den Sammelstellen der KELL Kommunalentsorgung Landkreis Leipzig GmbH oder privaten Entsorgern abgegeben werden. Auch eine Containerstellung durch private Entsorger ist möglich. Garten- und Siedlervereine können nach wie vor Container über die KELL Kommunalentsorgung Landkreis Leipzig GmbH beziehen.
Sollten alle diese Möglichkeiten nicht genutzt werden können, kann ein Ausnahmeantrag nur noch bei der Landesdirektion Leipzig, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, gestellt werden. Das Landratsamt Landkreis Leipzig ist hierfür nicht mehr zuständig.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch das Verbrennen von Pflanzenabfällen in Feuerschalen und Feuerkörben ausgeschlossen ist.
Unter dem Suchbegriff “Entsorgung von pflanzlichen Abfällen” finden Sie auf der Homepage des Landratsamtes eine ausführlichere Mitteilung mit den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
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