Am 1.9.2018 fand in Chemnitz ein Aufzug unter dem Motto "Schweigemarsch für Gewaltopfer" im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Tod des Daniel H. statt. Teilnehmer des Aufzuges zeigten unter anderem auch das großformatige Foto einer durch einen marokkanischen LKW-Fahrer gewaltsam ums Leben gekommenen jungen Frau.
Deren Eltern erstatteten am 28.9.2018 Anzeige gegen Björn Höcke. Er habe als Veranstalter und Verantwortlicher des Aufzuges das Foto bewusst verwendet, um damit zu suggerieren, dass ihre Tochter ebenfalls ein Opfer der “Messer-Migration” sei. Dadurch sollte Stimmung gegen Flüchtlinge gemacht werden. Wegen einer Einwilligung zur Verwendung des Bildes gemäß § 22 Kunsturheberrechtsgesetz sei bei den Eltern als nächste Angehörige nicht nachgefragt worden.
Die Staatsanwaltschaft Chemnitz hat das Ermittlungsverfahren wegen der widerrechtlichen Zurschaustellung des Bildes eingestellt.
Der Beschuldigte Höcke befand sich zwar an der Spitze des Aufzuges und kündigte am Ende den AfD-Landesvorsitzenden als Sprecher an. Ausweislich der beigezogenen Unterlagen des Ordnungsamtes der Stadt Chemnitz war der Beschuldigte Höcke jedoch weder Anmelder des Aufzuges noch Versammlungsleiter.
Auch nach Sichtung der mehrstündigen Videoaufnahmen des Aufzugs gibt es keine Hinweise für seine Beteiligung an der Organisation des Aufzuges, der Herstellung und Verwendung der Bilder und dem Einsatz der Bildträger.
Eine Strafbarkeit wegen der Verwendung des Bildes der jungen Frau auf der Facebook-Seite des Beschuldigten Höcke scheidet ebenfalls aus.
Bei dem dort abgebildeten “Trauermarsch” handelt es sich angesichts der bundeweiten Berichterstattung zweifelsfrei um ein Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dürfen derartige Bilder auch ohne Einwilligung der abgebildeten Personen oder deren Angehörigen verbreitet werden, soweit die Persönlichkeitsinteressen nicht verletzt werden.
Bei der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsinteresse der Abgebildeten war insbesondere zu berücksichtigen, dass das Portraitbild der jungen Frau nur ganz am Rand und kleinformatig zu sehen ist. Zudem handelt es sich um ein Foto, das bereits vorher in den Medien im Rahmen der Suche nach der vermissten Frau verwendet worden war.
Durch die Verbreitung des Fotos werden auch keine berechtigten Interessen der Frau oder ihrer Angehörigen verletzt. Zwar entsprach das mit der Demonstration verfolgte Ziel der Stimmungsmache gegen ausländische Personen nicht den Idealen und Vorstellungen der jungen Frau. Die politische Vereinnahmung der abgebildeten Person für Ziele, die sie nie verfolgt hätte, ist jedoch zulässig, solange keine Verschmähung der abgebildeten Person eintritt oder unwahre Aussagen vermittelt werden.
Durch das hier relevante Bild wird jedoch nur die Aussage vermittelt, dass die Frau durch die Straftat eines Ausländers ums Leben gekommen ist, was den Tatsachen entspricht.
Wegen Foto der getöteten Sophia Lösche: Staatsanwaltschaft Chemnitz darf gegen Höcke ermitteln
Wegen Foto der getöteten Sophia Lösche: Staatsanwaltschaft Chemnitz darf gegen Höcke ermitteln
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