Lohnsteuerzahler können beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt ab Oktober 2018 für den Lohnsteuerabzug 2019 einen Freibetrag beantragen. Durch den Freibetrag ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber vom Arbeitslohn einbehalten muss. Ein Freibetrag kann auch für die Dauer von zwei Kalenderjahren berücksichtigt werden.
Diese Verfahrenserleichterung ist insbesondere für Arbeitnehmer ratsam, die in den beiden Folgejahren voraussichtlich in etwa gleich bleibende Aufwendungen haben, zum Beispiel erhöhte Werbungskosten bei Pendlern oder Mehraufwendungen für beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung.
Hat das Finanzamt bei der Lohnsteuer-Ermäßigung 2018 einen Freibetrag mit Wirkung für 2018 und 2019 anerkannt, brauchen Sie jetzt nur dann tätig werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben.
Ausführliche Erläuterungen zum Antragsverfahren, insbesondere für welche Aufwendungen und unter welchen Voraussetzungen ein Freibetrag gebildet wird, enthält die Publikation „Lohnsteuer 2019 – Ein kleiner Ratgeber“. Sie steht im Steuerportal http://www.steuern.sachsen.de/2246.html zum kostenlosen Download bereit. Von dort aus werden Sie auch zu den Antragsformularen geleitet (Link: „Bundeseinheitliche Vordrucke zur Lohnsteuer“).
Antworten auf allgemeine Fragen rund um das Thema Lohnsteuer-Freibeträge erhalten Sie auch über das Info-Telefon der sächsischen Finanzämter. Es ist Montag bis Donnerstag von 8 bis 17 Uhr und Freitag von 8 bis 12 Uhr unter der Rufnummer 0351/7999 7888 erreichbar (es gilt der Tarif für Anrufe in das deutsche Festnetz).
Steuerportal | http://www.steuern.sachsen.de/2246.html
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