Am Mittwochabend werden wieder kleine Monster und Gespenster von Tür zu Tür ziehen und mit dem Spruch „Süßes oder Saures“ versuchen, bei den Nachbarn Süßigkeiten zu ergattern. Kommen die kleinen Monster nicht an die erhofften Leckereien, muss man mit Zahnpasta an der Türklinke oder ähnlichem Schabernack rechnen.
Allerdings werden die sogenannten Halloween-Streiche seit einigen Jahren besonders von Jugendlichen und jungen Erwachsenen unverhältnismäßig übertrieben. Seit mehreren Jahren gibt es ein Phänomen, bei dem sich Täter als Grusel- oder Horror-Clown maskieren und dann, mit Messern, Äxten oder Motorsägen bewaffnet, Passanten erschrecken oder bedrohen. Dieser Trend ist vor allen in den USA, in Kanada, Großbritannien und Frankreich verbreitet und schwappt nun auch nach Deutschland über.
In diesem Zusammenhang möchten wir Nachahmern dringend davon abraten, sich dem „Horror-Clown“-Trend anzuschließen, um in derartiger „Verkleidung“ arglose Passanten zu erschrecken. Das ist kein Spaß mehr! Soweit der Horror-Clown mit dem Erschrecken seinem Gegenüber bewusst ein körperliches Unwohlsein zufügt – und das dürfte zumeist der Fall sein – kann eine strafbare Handlung vorliegen und der Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) erfüllt sein.
Auch der Versuch ist hier bereits strafbar. Wenn ein maskierter Clown jemandem mit einer laufenden Kettensäge, einem Baseballschläger, mit einer Schreckschusspistole oder einem Messer hinterherläuft, kann ein Fall von Bedrohung (§ 241 StGB) oder Nötigung (§ 240 StGB vorliegen, der dem Täter eine Geldstrafe oder sogar eine Haftstrafe einbringen kann.
Petric Kleine, Präsident des LKA: „Bei allem Spaß sollten sich die Grusel-Clowns darüber im Klaren sein, dass sie sich strafbar machen können, selbst wenn die Bedrohung nur als Scherz gemeint ist. Für die Verwirklichung des Straftatbestandes reicht es aus, wenn der Bedrohte die Bedrohung ernst nimmt und entsprechend darauf reagiert.“
Wir wollen niemandem das Halloweenfest vermiesen und wir wissen natürlich auch, dass Verkleidungen und Halloween-Party bei Kindern wie auch bei Erwachsenen sehr beliebt sind. Das soll auch so bleiben! Aber, wer maßlos übertreibt und anderen durch sein aggressives Verhalten vorsätzlich Angst und Schrecken verbreitet, ist hier total fehl am Platz.
Auch die Folgen für die Opfer sind im Vorfeld nicht absehbar. Abhängig vom Gesundheitszustand der Personen, etwa bei älteren Menschen, könnte ein derartiger Schreck einen Herzinfarkt provozieren und der Täter muss sich möglicherweise wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) verantworten.
Springt ein Horror-Clown unvermittelt auf die Straße, um Autofahrer oder andere Verkehrsteilnehmer wie Fahrradfahrer zu erschrecken, kann schnell ein Unfall entstehen. Dieser gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr ist nach § 315b StGB strafbar und kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.
Darüber hinaus kann der Horror-Clown in allen genannten Fällen zu den möglichen Folgekosten seiner Tat für etwaige eingetretene Personen- und Sachschäden zivilrechtlich durch die Opfer/Geschädigten in Anspruch genommen werden. Hierbei können u. U. nicht unerhebliche Schmerzensgeld-/Schadensersatzforderungen auf den Verursacher zukommen.
Die Polizei rät:
• Sind Sie Zeuge oder Opfer eines derartigen Vorfalles geworden, melden Sie sich bei der Polizei und zeigen Sie den Vorfall an.
• Wenn Sie einen sogenannten Gruselclown treffen, zeigen Sie keine Angst und lassen Sie sich nicht provozieren. Fordern Sie den Clown deutlich auf wegzugehen.
• Passanten, die von einem Horrorclown direkt bedroht oder angegriffen werden, dürfen sich im Rahmen des gesetzlichen Notwehrrechts gegen den Clown grundsätzlich angemessen wehren.
• Klären Sie Ihre Kinder darüber auf, was lustig ist und wo die Grenzen eines Scherzes liegen! Sich als Horrorclown zu verkleiden und andere Menschen zu erschrecken, ist alles andere als ein harmloser Freizeitspaß.
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