Am 1. September 2018 ist eine neue Rundverfügung des Generalstaatsanwalts des Freistaates Sachsen zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens in Kraft getreten. Justizminister Sebastian Gemkow: „Die Strafe sollte einer Straftat möglichst direkt auf dem Fuße folgen. Sowohl der Täter als auch potentielle Straftäter müssen spüren, dass Straftaten schnell und konsequent verfolgt werden. Das sind wir den Opfern schuldig und es stärkt das Vertrauen in die Effizienz der Justiz.“
Bei dem beschleunigten Verfahren handelt es sich um eine besondere Verfahrensart der Strafprozessordnung. Die Besonderheiten gegenüber dem normalen Strafverfahren bestehen unter anderem darin, dass die Anklage mündlich erhoben werden und auch auf andere Formalien verzichtet werden kann. Ziel ist es, die strafrechtliche Hauptverhandlung so schnell wie möglich nach der Tat durchzuführen. Das ist bei Fällen möglich, die aufgrund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht geeignet sind.
Mit seiner Rundverfügung möchte der Generalstaatsanwalt erreichen, dass das beschleunigte Verfahren in Sachsen häufiger zur Anwendung kommt. Daher sollen es die sächsischen Staatsanwaltschaften künftig häufiger beantragen; die Entscheidung über die Durchführung dieses Verfahrens trifft jedoch das zuständige Gericht in richterlicher Unabhängigkeit.
Generalstaatsanwalt Hans Strobl: „Die Durchführung beschleunigter Verfahren ermöglicht eine schnelle, effektive Verfolgung und Ahndung von Straftaten und ist daher besonders geeignet, die Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Das stärkt zugleich das Vertrauen der Bevölkerung in ein funktionierendes Rechtssystem.“
Die Rundverfügung enthält Vorgaben, wann das beschleunigte Verfahren überhaupt in Betracht kommt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Delikte sich dafür eignen. Auch sind Hinweise zur Zusammenarbeit und Verfahrensweise zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft enthalten. Die Rundverfügung soll im Wesentlichen als Anstoß dienen, das beschleunigte Verfahren zu nutzen, gleichzeitig aber auch der Praxis den erforderlichen Spielraum belassen.
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