Vor dem Hintergrund der jüngsten Ereignisse in Dresden und Chemnitz hat das Plenum des Deutschen Presserats am 19.09.2018 einstimmig folgende Erklärung zum Verhältnis zwischen Presse und Polizei beschlossen: Erklärung zum Verhältnis Presse und Polizei
Der Deutsche Presserat nimmt die jüngsten Fälle von Behinderungen journalistischer Arbeit bei der Berichterstattung über Demonstrationen zum Anlass, Politik und Sicherheitsbehörden an ihre besondere Verantwortung für die Gewährleistung der Pressefreiheit zu erinnern. Die deutsche Verfassung weist Presse und Rundfunk einen hohen Rang zu, weil die Staatsform der repräsentativen Demokratie ohne unabhängige, an ethische Grundwerte gebundene Beobachtung durch Medien nicht lebensfähig ist.
Daraus ergibt sich ein Anspruch der journalistischen Medien auf Schutz bei der Ausübung ihrer Arbeit durch die Sicherheitsbehörden. Ein solcher Schutz ist praktizierter Verfassungsschutz. Das Recht auf ungehinderte Beobachtung ist kein Anspruch, den journalistischen Medien gegen den Staat durchsetzen müssen. Es ist vielmehr ein verfassungsmäßiger Anspruch, dessen Umsetzung auch zu den Aufgaben des Staates gehört.
Der Deutsche Presserat fordert die für Polizei in Bund und Ländern Verantwortlichen auf, ein modernes Verfassungsverständnis auch in der praktischen Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verankern. Der Presserat bietet den Verantwortlichen dafür seine Unterstützung an. Er verweist in diesem Zusammenhang auch auf die 1993 mit den Innenministern vereinbarten „Verhaltensgrundsätzen Presse/Rundfunk und Polizei“.
Verhaltensgrundsätze für Presse/Rundfunk und Polizei von 1993:
https://www.presserat.de/fileadmin/user_upload/Stellungnahmen/Verhaltensgrundsaetze_Presse_Polizei.pdf
Zum Pressekodex:
http://www.presserat.de/pressekodex/pressekodex/
Keine Kommentare bisher