Die Mitglieder des Kabinetts haben in ihrer heutigen Sitzung die seitens des Staatsministeriums des Innern überarbeitete Richtlinie über die Förderung der Städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen beschlossen. Damit werden die Konditionen für die Bewilligung umfangreicher Finanzhilfen der Bund-Länder-Programme der Städtebauförderung neu geregelt.
„Eine bürokratisch entschlackte Neuauflage der Richtlinie war nötig geworden. Schließlich wollen wir den Wandel unserer Städte auch künftig so gestalten, dass sie attraktive und lebenswerte Orte zum Wohnen und Arbeiten sowie für Freizeitaktivitäten bleiben“, sagte Innenminister Prof. Dr. Roland Wöller heute in Dresden.
„Zudem müssen wir auch mit den sich wandelnden Bedürfnissen der Menschen Schritt halten. Daran ausgerichtete Städtebauförderung wirkt sich positiv auf die Entwicklung ganzer Stadtteile aus, fördert die Identifikation der Bevölkerung mit ihrem Viertel und im besten Falle auch den Zuzug junger Menschen und Familien. Nun schaffen wir noch bessere Förderkonditionen für unsere Städte und geben ihnen mehr Gestaltungsfreiheit“, so Wöller.
Folgende Änderungen beinhaltet die Richtlinie:
• Die Fördersätze für Gemeinbedarfseinrichtungen (z.B. Kita, Schulen, soziale oder kulturelle Einrichtungen/Gebäude) werden von bisher 60 Prozent auf 75 Prozent erhöht. Bei Einrichtungen der Landkreise betrug die Basisförderung sogar nur 50 Prozent, so dass gerade deren Einrichtungen von der Anhebung um 25 Prozent profitieren.
• Bei besonderer städtebaulicher Bedeutung kann dieser Basisfördersatz auch weiterhin sogar auf 100 Prozent aufgestockt werden.
• Künftig können neben der Bestandsförderung auch Neubauten zwecks innerörtlicher Lückenschließung gefördert werden.
• Beim Bau kommunaler Straßen, Wege, Plätze und sonstigen Erschließungsmaßnahmen kann künftig ohne Förderobergrenze bis zur Grenze dessen gefördert werden, was nicht durch Beiträge, Gebühren oder Entgelte von Anliegern bzw. Nutzern refinanziert werden kann.
• Erweiterung der Förderung und Einsatzmöglichkeiten für Verfügungsfonds auf nunmehr alle Programme der Städtebaulichen Erneuerung, vor allem in den „Soziale Stadt-Fördergebieten“. Bisher waren Verfügungsfonds ausschließlich in den Programmen „Aktive Stadt und Ortsteilzentren“ und „Soziale Stadt“ möglich.
• Entbürokratisierung und Vereinfachung des gesamten Förderverfahrens (z.B. Verzicht auf rechtsaufsichtliche gemeindewirtschaftliche Stellungnahmen, Bürokratieabbau im Auszahlungsverfahren, Entschlackung der Verwendungsnachweisprüfung)
Diese neuen Regelungen, die morgen in Kraft treten, betreffen die Programme „Städtebaulicher Denkmalschutz“, „Soziale Stadt“, „Stadtumbau“, „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“, „Zukunft Stadtgrün“ und den „Investitionspakt Soziale Integration im Quartier “.
Über diese Programme flossen seit 1991 etwa 5,3 Milliarden Euro Finanzhilfen des Bundes und des Freistaates in die Erhaltung, Aufwertung und Weiterentwicklung unserer Städte und Gemeinden.
„Mit dieser finanziellen Förderung gelang im Freistaat Sachsen nach der Wiedervereinigung eine enorme Revitalisierung unserer Städte und Gemeinden“, sagte der Innenminister. Es sei nun wichtig, daran anzuknüpfen und den städtebaulichen Förderkonditionen eine zeitgemäße Basis zu geben.
Die Richtlinie Städtebauliche Erneuerung löst die bisherige Verwaltungsvorschrift vom 20. August 2009 sowie die Verwaltungsvorschrift Verwendungsnachweisprüfung Städtebauförderung ab.
Auf Grundlage der neuen Richtlinie wird der Bund voraussichtlich im September mit dem Freistaat Sachsen die Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung abschließen. Daraus folgt die Freigabe von Bund- und Landesmitteln für den Zeitraum 2018 bis 2022. Derzeit läuft das Programmjahr 2017 bis 2021, in welchem Sachsen 77,34 Millionen Euro Bundesfinanzhilfen erhält. Diese werden seitens des Freistaates zu gleichen Teilen kofinanziert.
Diese Maßnahme wird mitfinanziert mit Steuermitteln auf Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.
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