Der Freistaat Sachsen kann Nutztierhaltern nach Wolfsübergriffen künftig noch besser helfen. Der Schadensausgleich, mit dem der Wert gerissener Tiere erstattet werden kann, ist jetzt auch über die sogenannte Deminimisgrenze von 15.000 Euro hinaus in voller Höhe aus staatlichen Mitteln möglich.
„Der Freistaat Sachsen hilft seinen Nutztierhaltern nicht nur durch Zuschüsse für Präventionsmaßnahmen, also bei der Anschaffung von Elektrozäunen und Herdenschutzhunden“, so Thomas Schmidt, Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft. „Genauso wichtig ist eine Entschädigung in voller Höhe, wenn es trotz der Vorsorge zu Schäden an Nutztieren kommt. Ich bin froh, dass dies jetzt auch oberhalb der 15 000 Euro-Grenze möglich ist. Außerdem können wir jetzt die Auszahlung auch beschleunigen.“
Bisher konnten gewerbliche Tierhalter nur dann eine vollständige Entschädigung vom Freistaat Sachsen erhalten, wenn der Gesamtbetrag in drei aufeinanderfolgenden Jahren den Betrag von 15.000 Euro nicht überschritt. Darüber hinaus war nur noch ein Ausgleich in Höhe von 80 Prozent des Schadens möglich. Die verbleibenden 20 Prozent konnte der betreffende Halter zwar von der Gesellschaft zum Schutz der Wölfe erhalten, dies war jedoch mit weiterem Aufwand verbunden.
Die nunmehr von der EU genehmigte Regelung ist bis zum Ende des Jahres 2023 befristet. Sie bietet die Möglichkeit, auch größere oder mehrfache Schäden zu 100 Prozent aus staatlichen Mitteln ausgleichen zu können. Tierarztkosten sowie Arbeitskosten für die Suche nach vermissten Tieren werden bis zu 80 Prozent und maximal bis zur Höhe des Marktwertes des betreffenden Tieres erstattet.
Voraussetzung für einen Schadensausgleich nach Nutztierriß sind Haltungsbedingungen, die der guten fachlichen Praxis entsprechen sowie die Einhaltung eines Mindestschutzes vor Wolfsübergriffen bei Ziegen, Schafen und Gatterwild. Eingetretene Nutztierschäden müssen innerhalb von 24 Stunden dem zuständigen Landratsamt bzw. der örtlich zuständigen Kreisfreien Stadt gemeldet werden, damit eine schnelle Rissbegutachtung erfolgen kann. Der Schadensausgleich erfolgt dann auf Antrag durch die Landesdirektion Sachsen (LDS).
Der Schadensausgleich wird finanziert aus Haushaltsmitteln des Freistaates Sachsen auf Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushalts.
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