Mieter können wegen Feuchtigkeitsschäden und Schimmel auch dann die Miete mindern, wenn sie den Mangel wegen fehlerhafter Möblierung selbst verursacht haben, dieser Fehler von ihnen jedoch nicht zu vertreten war.
„Nach Ansicht des Landgerichts Lübeck (1 S 106/13) müssten Mieter nicht damit rechnen, dass das Aufstellen eines großen Schrankes zu Schimmelbildung an der Wand führen würde“, erläutert Anke Matejka, Vorsitzende des Mietervereins Leipzigs.
Das Landgericht stützte seine Entscheidung auf ein Sachverständigengutachten, wonach als Grund für den Schimmel im Schlafzimmer ein Baumangel ausgeschlossen werden könne. Aber auch falschen Heizen und Lüften des Mieters sei als Grund nicht feststellbar. Ursächlich, so der Sachverständige, sei ein großer Kleiderschrank an der nördlich gelegenen Außenwand des Schlafzimmers, der eine Zirkulation der Luft verhindere.
Eine derartige Kenntnis bauphysikalischer Zusammenhänge könne aber beim Mieter nicht vorausgesetzt werden, zumal der Sachverständige selbst nicht eindeutig sagen konnte, wie groß ein Schrank an der Außenwand maximal hätte sein dürfen, um Schimmelbildung zu verhindern. Am besten sei es, so seine Aussage, man stelle gar keinen Schrank an die Wand.
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