Durch Allgemeinverfügung vom 30. April 2018 weisen die obersten Finanzbehörden der Länder Einsprüche und Anträge zurück, soweit darin geltend gemacht wird, dass Aufwendungen für ein nicht ausschließlich oder nicht nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutztes Arbeitszimmer als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar seien. Dies betrifft Einsprüche und Anträge gegen Einkommensteuerfestsetzungen, gesonderte und einheitliche Feststellungen von Einkünften sowie gesonderte Gewinnfeststellungen.
Auch sächsische Bürgerinnen und Bürger hatten gegen Steuerbescheide Einsprüche eingelegt oder Änderungsanträge gestellt und darin die nunmehr zurückgewiesene Rechtsauffassung vertreten.
Der Bundesfinanzhof hat bejaht, dass Aufwendungen für ein nicht ausschließlich oder nicht nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutztes Arbeitszimmer nicht abziehbar sind. Die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung wurde bestätigt.
Eine dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Die diesbezüglichen Einsprüchen und Anträgen bleiben damit ohne Erfolg.
Die Allgemeinverfügung beendet alle inhaltlich betroffenen Einspruchs- und Antragsverfahren. Sie richtet sich ohne namentliche Nennung an alle diejenigen, die einen entsprechenden Einspruch oder Antrag beim Finanzamt eingereicht haben. Es ergeht kein gesonderter Bescheid vom Finanzamt.
Die Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar (www.bundesfinanzministerium.de –Themen –Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht – Allgemeinverfügungen). Sie gilt nicht für bereits laufende finanzgerichtliche Verfahren.
Mit allgemeinen steuerlichen Fragen können sich die Bürger an das Info-Telefon der sächsischen Finanzämter wenden. Das Info-Telefon ist Montag bis Donnerstag von 8 bis 17 Uhr und Freitag von 8 bis 12 Uhr unter der Rufnummer 0351 / 7999 7888 zum Tarif für Anrufe in das deutsche Festnetz zu erreichen.
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