Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig, unter Vorsitz von Kai Deusing und den beisitzenden Richterinnen am Landgericht Frau Richterin Dr. Kraatz und Frau Richterin Neumann, verhandelte heute die Klage des Sohnes des ehemaligen Zoodirektors Dr. Johannes Gebbing gegen die Stadt Leipzig (Az.: 05 O 875/17).
In der Klage geht es zunächst „lediglich“ um die Herausgabe der im Zoo Leipzig in den 1920-er bzw. 1930-er Jahren aufgestellten Skulpturen „Der Athlet“ von Max Klinger sowie „Jason und die Stiere des Aietes“ von Walter Lenck. Nach Auffassung des Klägers standen die Skulpturen im Eigentum seines Vaters und seien dem Zoo Leipzig lediglich als Leihgabe überlassen worden.
Die Stadt Leipzig steht auf dem Standpunkt, dass Dr. Johannes Gebbing die Skulpturen für den Zoo erworben habe und nicht für sich selbst. Jedenfalls sei sie durch Ersitzung (§ 937 BGB) Eigentümerin der Skulpturen geworden. Auch beruft sich die Stadt darauf, dass etwaige Rückforderungs- und Herausgabeansprüche verjährt seien.
In der mündlichen Verhandlung wurden die historischen Unterlagen von der Kammer mit den Parteien daraufhin gesichtet, ob sie überhaupt in der Lage sind, eine Eigentümerstellung des ehemaligen Zoodirektors nachzuweisen. Dem schlossen sich rechtliche Erörterungen auf der damaligen Gesetzeslage basierend an.
Eine Einigung zwischen den Parteien kam nicht zu Stande, so dass die Kammer im Termin die Klage abgewiesen hat. In der mündlichen Begründung wurde darauf verwiesen, dass die vorgelegten Dokumente und die Korrespondenz aus dem Jahr 1944 nicht den Beweis ergeben haben, dass der ehemalige Zoodirektor Dr. Gebbing die streitbefangenen Skulpturen für sich persönlich erworben hatte.
Selbst dies unterstellt, hat die Kammer ausgehend von einem Verjährungsbeginn von 1928 und 1932 (Übergabe der Skulpturen an den Zoo Leipzig) eine Verjährung angenommen, auf die sich die Stadt auch berufen darf.
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