Jedes Jahr am 1. März beginnt die gesetzliche Schonzeit für Bäume, Sträucher und Hecken. Bis zum 30. September dürfen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Gehölze aller Art nicht zurückgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder gerodet werden. Diese Regelung betrifft auch Gehölze in Kleingärten und auf Privatgrundstücken.
„Bäume, Sträucher, Hecken und Kletterpflanzen sind Nist- und Brutplätze vieler Vogelarten und Lebensraum für Insekten und Säugetiere. Die Schonzeit schützt so die in den heimischen Gehölzen lebenden Tiere. Auch der beliebte Strauß aus Weidenzweigen unterliegt dieser Regelung. Die Weidenkätzchen sind eine lebensnotwendige erste Nahrungsquelle für Bienen, Hummeln und Schmetterlinge und stehen unter Naturschutz“, sagt Friederike Lägel vom Ökolöwen.
Während der Schonzeit darf es nur in Ausnahmefällen zu Eingriffen an Gehölzen kommen. Jeder Eingriff benötigt eine Ausnahmegenehmigung. „Aber auch hier muss zuerst geschaut werden, ob das zu verschneidende Gehölz aktuell als Nist- oder Brutplatz für Vögel dient. Form- und Pflegeschnitte sind in gewissen Maßen erlaubt. Hier dürfen die Pflanzen jedoch nicht über den Zuwachs des letzten Jahres hinaus zurückgeschnitten werden. Wer die Schonzeit nicht einhält, kann nach dem BNatSchG mit hohen Bußgeldern bestraft werden“, sagt Friederike Lägel.
Der Ökolöwe fordert daher alle Leipzigerinnen und Leipziger auf, durch die Einhaltung der Schonzeit persönlich einen großen Beitrag zum Schutz der Natur und Artenvielfalt zu leisten.
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