Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Sächsischen Landtag hat einen Gesetzentwurf zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen vorgelegt. Ein solches Gleichstellungsgesetz wurde im Koalitionsvertrag von CDU und SPD Ende 2014 für das Jahr 2016 vereinbart. Doch wieder einmal Fehlanzeige! Bis heute liegt kein Gesetzentwurf der Koalition vor. Die Grüne-Fraktion hilft da gern weiter: Der gestern vorgelegte Gesetzentwurf soll die grundgesetzlich garantiere Gleichberechtigung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst voranbringen. Es trägt den aktuellen Erfordernissen an die Gleichstellung der Geschlechter und die Chancengerechtigkeit für alle Beschäftigten Rechnung.
„Frauen und Männer sind in Deutschland schon lange rechtlich gleichstellt. In der Realität, vor allem im beruflichen Bereich, herrscht allerdings noch keine Gleichstellung. Auch das Sächsische Frauenförderungsgesetz aus dem Jahr 1994 war hier nur bedingt erfolgreich. Darum brauchen wir auch in Sachsen endlich ein Gleichstellungsgesetz das seinen Namen verdient“, fordert die Landtagsabgeordnete Katja Meier, gleichstellungspolitische Sprecherin der Grünen-Fraktion.
„Zwar ist der öffentliche Dienst in Sachsen zu fast 65 Prozent weiblich. Schaut man sich aber die einzelnen Vergütungsgruppen genauer an, kommt man zu einem eindeutigen Ergebnis: je höher es auf der Karriereleiter geht, je größer die Verantwortung und damit auch der Verdienst ist, desto geringer ist der Frauenanteil. Es gibt also durchaus noch ‚gläserne Decken‘,“ stellt Meier fest.
„In den letzten 20 Jahren haben sich die Ziele der Gleichstellungspolitik enorm gewandelt“, erläutert die Abgeordnete. „Heute geht es darum, die strukturelle Benachteiligungen von Frauen in den Blick zu nehmen. Zudem wollen sowohl Frauen als auch Männer familienfreundliche Arbeitsbedingungen, um ihren Beruf und ihre Familie gleichberechtigt und ausgewogen unter einen Hut bringen. Bei aller Gleichbehandlung der Geschlechter ist jedoch nach wie vor im beruflichen Bereich eine gezielte Frauenförderung notwendig, darum sind einige unserer Gleichstellungsinstrumente nur für Frauen vorgesehen.“
Der Grüne Gesetzentwurf strebt den Ausgleich von unausgewogenen Geschlechterverhältnissen in der Beschäftigtenstruktur den einzelnen Dienststellen, also etwa Ministerien, Behördenstandorten oder Gerichten an. Das schließt sowohl den Blick auf das Geschlechterverhältnis in Führungspositionen und Beförderungsämtern ein als auch die Prüfung der Anteile von Frauen und Männern innerhalb einer Vergütungsgruppe. Ist in einer Dienststelle ein Geschlecht unterrepräsentiert, sieht das Gleichstellungsgesetz diverse Ausgleichsinstrumente vor. Sie sind also grundsätzlich auf beide Geschlechter anwendbar.
Zur besseren Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Familienarbeit ist eine flexiblere Arbeitszeit- und Arbeitsortgestaltung nötig. Stichworte sind hier Home-Office, abweichende Arbeitszeiten und Abkehr von der Präsenzkultur, wo sie nicht nötig ist. Unter Familienarbeit versteht der Gesetzentwurf – auch als Reaktion auf die zunehmende gesellschaftliche Vereinzelung − auch die Pflege sog. emotionaler Angehöriger, wie enge, teilweise lebenslange Freundinnen und Freunde.
Anträgen auf Teilzeitarbeit oder Beurlaubung aus familiären Gründen muss grundsätzlich entsprochen werden. Die Rückkehr in Vollzeit kann durch bevorzugte Berücksichtigung von Beschäftigten, die aus Beurlaubung oder Teilzeit kommen, bei der Besetzung von Vollzeitstellen erleichtert werden.
Die aktuellen Frauenbeauftragten in den Dienststellen sollen durch Gleichstellungsbeauftragte abgelöst werden, die im Gegensatz zum Frauenförderungsgesetz von allen Beschäftigten gewählt werden können. Außerdem können auch Männer zum Gleichstellungsbeauftragten gewählt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Stellvertretung von einer Frau ausgeübt wird. Die paritätische Besetzung erhöht die Akzeptanz dieser wichtigen Funktionen innerhalb der Dienststelle.
Auch die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten werden durch das Grüne Gleichstellungsgesetz gestärkt. Sie sind in allen Landkreisen und Gemeinden ab 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern (bisher 20.000) vorgesehen und hauptamtlich tätig. Der Umfang der hauptamtlichen Tätigkeit ist von Gemeindegröße abhängig.
Weiterhin sieht der Gesetzentwurf die Pflicht zur geschlechtergerechten Sprache für alle öffentlichen Stellen sowie die Prüfung aller haushaltspolitischen Entscheidungen und Maßnahmen auf ihre spezifischen Auswirkungen auf Frauen und Männer vor (sog. Gender Budgeting). Öffentliche Gremien, wie Beiräte und Vorstände sollen immer zu gleichen Teilen aus Frauen und Männern bestehen. Beteiligen sich der Freistaat oder die Kommunen an privatrechtlichen Unternehmen, müssen ihre Vertreterinnen und Vertreter im Rahmen ihrer Einflussmöglichkeiten auf die Anwendung der Grundsätze des Gleichstellungsgesetzes hinwirken.
Die erste Lesung des Gesetzentwurfs im Landtag wird am Donnerstag, den 15. März, stattfinden. Es handelt sich um ein sog. Mantelgesetz, das das Sächsische Frauenförderungsgesetz von 1994 komplett ablösen soll.
Eckpunktepapier zum Grünen Gesetzentwurf des „Sächsischen Gleichstellungsgesetzes“
https://www.gruene-fraktion-sachsen.de/fileadmin/user_upload/Positionen_und_Beschluesse/EP_Gleichstellung_2018-02-21.pdf
Grüner Gesetzentwurf „Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen“ (Drs 6/12511):
http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=12511&dok_art=Drs&leg_per=6&pos_dok=0&dok_id=undefined
Hintergrund: Das Grüne Gleichstellungsgesetz gilt für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst, unabhängig davon, ob sie sich überhaupt einem Geschlecht zugehörig empfinden, also insbesondere auch für Transpersonen. Dennoch ist die Anknüpfung an die Begriffe „Frau“ und „Mann“ für das Gesetz erforderlich.
In den höchsten Besoldungsgruppen der einzelnen Beamten-Laufbahnen, also A 9 und A 16, beträgt der Frauenanteil nur 35 (A9) bzw. 25 (A16) Prozent. In den Besoldungsgruppen, in denen die Beamtinnen ihre Laufbahnen beginnen, wird der 50prozentige Frauenanteil hingegen regelmäßig überschritten. Noch höher auf der Karriereleiter stehen Beamtinnen und Beamte, die nach der Besoldungsordnung B vergütet werden – hiervon sind insgesamt nur gut ein Fünftel Frauen. Im Bereich der Richterinnen und Richter bzw. der Staatsanwaltschaften sind Frauen überhaupt nur in den unteren vier von acht Besoldungsgruppen vertreten. Und auch hier nur in der Einstiegsbesoldungsgruppe zu 50 Prozent, danach geringer. Bei den Arbeitnehmerinnen im öffentlichen Dienst sind die Unterschiede ähnlich krass: in den unteren Entgeltgruppen sind 70 Prozent Frauenanteil keine Seltenheit, in der obersten Entgeltgruppe „E 15 Ü“ sind Frauen dann aber nur noch zu 31 Prozent vertreten.
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