Die Ausländerbehörde Leipzig fordert rechtsgrundlose Mitwirkung von Flüchtlingen. Die Praxis, anerkannte Flüchtlinge zur Passbeschaffung sowie abgelehnte Asylbewerber*innen zur Beantragung einer Duldung aufzufordern, ist rechtswidrig. Die Refugee Law Clinic Leipzig wendet sich in einem Offenen Brief an die Ausländerbehörde Leipzig und fordert die Behörde auf, diese Praxis zukünftig zu unterlassen.
Die Ausländerbehörde Leipzig hat zum wiederholten Male anerkannte Flüchtlinge zu der Beschaffung von Pässen aufgefordert. Diese Aufforderung ist nach der Genfer Flüchtlingskonvention unzulässig. Sie zwingt die Betroffenen, sich dem Staat der Verfolgung auszuliefern, wodurch sie ihren Schutzstatus gefährden.
Die Anerkennung eines Flüchtlingsstatus soll Personen vor der Verfolgung durch staatliche Akteure schützen. Ebendiesen Schutz gefährdet die Ausländerbehörde Leipzig, indem sie anerkannte Flüchtlinge auffordert sich bei den zuständigen Passbehörden des Verfolgerstaates einen Pass zu beschaffen. Damit umgeht sie den Grundgedanken der Genfer Flüchtlingskonvention bewusst und handelt rechtswidrig.
Zudem verlangt die Ausländerbehörde Leipzig von abgelehnten Asylbewerber*innen immer wieder die Beantragung einer Duldung: „Antrag auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60 a Aufenthaltsgesetz“. Es besteht jedoch keine Verpflichtung einen solchen Antrag zu stellen. Liegen rechtliche oder tatsächliche Abschiebehindernisse vor, die eine Duldung begründen, ist – auch nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – vielmehr unabhängig von einem Antrag, eine Duldung zu erteilen.
In einem Offenen Brief fordert die Refugee Law Clinic Leipzig die Ausländerbehörde daher auf, diese rechtswidrige Praxis zu unterlassen. „Aufforderungen zur Passbeschaffung oder Beantragung der Duldung sind rechtswidrig. Wir fordern Sie daher auf Ihre zweifelhafte Verwaltungspraxis umgehend zu unterlassen.“
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