Was viele nicht wissen, wer Grundwasser entnimmt, zu Tage fördert oder (ab-)leitet benötigt grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis (§ 8 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Ausgenommen hiervon sind geringe Mengen, die für die Land- und Forstwirtschaft und den Gartenbau, einschließlich Kleingärten in Kleingartenanlagen nach § 1 Absatz 1 Bundeskleingartengesetz genutzt werden.
Diese müssen ihre Grundwasserbenutzung aber anzeigen, wenn
– die jährliche Grundwasserentnahmemenge 2.000 m3 übersteigt
– oderdie Benutzung in einem Heilquellenschutzgebiet, Trinkwasserschutzgebiet
– oder die Benutzung innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (Innenbereich nach § 34 BauGB) erfolgen soll
(Diese Anzeigepflicht besteht gem. § 2 Abs.1 Erlaubnisfreiheits-Verordnung)
Zwingend ist die Anzeige aber immer bei einer Neubohrung (Erdaufschluss)/Errichtung eines Brunnens, auch wenn die Entnahme von Grundwasser in geringen Mengen erfolgen soll. (§ 49 WHG i. V. m. § 41 Sächsisches Wassergesetz).
Wir bitten deshalb alle Betroffenen bestehender Grundwasserbenutzungen ihrer Anzeigepflicht bis zum 31.03.2018 nachzukommen.
Als Ansprechpartnerinnen stehen Frau Schob (janet.schob@lk-l.de, Tel.: 03437 9841918) und Frau Napierala (silvia.napierala@lk-l.de; Tel.: 03437 984 1909) zur Verfügung.
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