Für das Jahr 2018 werden erstmalig im Regelfall keine Grundsteuerbescheide mehr versendet. Damit möchte die Stadtverwaltung den Verwaltungsaufwand im Grundsteuerbereich verringern. Stattdessen wird die Grundsteuer für alle Steuerschuldner, welche den gleichen Betrag wie im Vorjahr zu entrichten haben, per öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt vom 13. Januar 2018 festgesetzt. Diese Möglichkeit sieht das Grundsteuergesetz ausdrücklich vor.
Die Hebesätze für die Grundsteuer wurden durch die Haushaltssatzung der Stadt Leipzig für das Haushaltsjahr 2018 in folgender, gegenüber dem Kalenderjahr 2017 unveränderter, Höhe festgesetzt:
– für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 350 v.H.
– für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 650 v.H.
Diejenigen Steuerschuldner, die keinen Grundsteuerbescheid 2018 erhalten, haben in der gleichen Weise Grundsteuer zu entrichten, wie im letzten Bescheid des Jahres 2017 geregelt.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt treten für die Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Gegen die durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats, nachdem die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Leipzig (Stadtkämmerei, Amt 20.31, Nonnenmühlgasse 1, 04092 Leipzig) Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch kann auch in qualifizierter elektronischer Form nach dem Signaturgesetz unter amt20_steuern@leipzig.de oder mittels absenderbestätigter De-Mail unter info@leipzig.de-mail.de eingelegt werden.
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