Ab dem kommenden Jahr können sich Journalistinnen und Journalisten wieder mit einem bundeseinheitlichen Presseausweis ausweisen. Die Grundlagen dafür wurden auf der letztjährigen Innenministerkonferenz (IMK) beschlossen.
„Ich begrüße die Wiedereinführung des Bundeseinheitlichen Presseausweises. Er wird die Zusammenarbeit zwischen Behörden und Medienvertretern deutlich verbessern.“, sagte der Vorsitzende der Innenministerkonferenz, Sachsens Innenminister Markus Ulbig. „Nicht nur Behördenmitarbeiter, auch Journalisten profitieren davon, wenn sie sich durch Vorlage des bundeseinheitlichen Presseausweises legitimieren können und so der Zugang zu Informationen erleichtert wird.“
Der Ausweis kann aktuell bei den folgenden Medienverbänden beantragt werden: Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju in ver.di), Deutscher Journalisten-Verband (DJV), Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), Freelens e. V. und Verband Deutscher Sportjournalisten e. V. (VDS).
Diese Verbände sind nach den Vorgaben einer Vereinbarung mit dem Trägerverein des Deutschen Presserates und der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK), als ausgabeberechtigt anerkannt worden.
Der bundeseinheitliche Presseausweis gilt für ein Kalenderjahr, wird mit jährlich wechselnder Farbe ausgegeben und ist mit verschiedenen Sicherheitsmerkmalen versehen. Er enthält auf der Vorderseite die persönlichen Angaben des Ausweisinhabers bzw. der Ausweisinhaberin, ein Lichtbild und auf seiner Rückseite das Logo des Deutschen Presserates sowie die Unterschrift des Vorsitzenden der Innenministerkonferenz.
Der bundeseinheitliche Presseausweis darf nur an hauptberuflich tätige Journalistinnen und Journalisten ausgegeben werden. Wie bisher wird er nicht die einzige Möglichkeit darstellen, sich als Vertreter(in) der Presse zu legitimieren.
Vorderseite des neuen Presseausweises – http://www.medienservice.sachsen.de/medien/assets/download/114862
Rückseite des neuen Presseausweises – http://www.medienservice.sachsen.de/medien/assets/download/114843
Die Vereinbarung ist nachzulesen unter dem Link (Nummer 24): | https://lsnq.de/imk205beschluss
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