Mit dem Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes zum 1. Januar 2018 werden auch Änderungen im Landesrecht notwendig. Der entsprechende Gesetzentwurf enthält in erste Linie die Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Zuständigkeit des Kommunalen Sozialverbands Sachsen. Der Entwurf wurde heute zur Anhörung freigegeben.
Staatsministerin Barbara Klepsch: „Diese Anhörungsverfahren sind nicht nur für die kommunale Familie wichtig, sondern vor allem auch für die Menschen, für die sich etwas ändern soll. Wir haben von Anfang an Menschen mit Behinderungen und ihre Interessensvertreter in den Prozess eingebunden. Die Arbeitsgruppe soll auch nach Beendigung des Verfahrens bestehen bleiben und die Träger der Eingliederungshilfe und mein Haus bei der Weiterentwicklung der Teilhabe beraten.“
Inhalt des SächsAGSGB:
Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) trifft Zuständigkeitsregelungen für den Träger der Sozialhilfe und damit auch für Zuständigkeiten im Bereich der Eingliederungshilfe. Mit der Ausgliederung des Rechts der Eingliederungshilfe aus dem Sozialhilferecht (SGB XII) durch das Bundesteilhabegesetz sind auch die Träger der Eingliederungshilfe neu zu bestimmen. Zudem sind die Zuständigkeiten zwischen vormals überörtlichem (Kommunaler Sozialverband Sachsen) und örtlichen Trägern (Landkreise und Kreisfreie Städte) abzugrenzen. Neu ist z. B. die Zuständigkeit des Kommunalen Sozialverbands Sachsen auch für über 65-Jährige im Bereich des stationären Wohnens und ambulant betreuten Wohnens im Rahmen der Eingliederungshilfe.
Auch die auf bundesgesetzlicher Ebene durch das Bundesteilhabegesetz vollzogene Trennung zwischen existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen der Eingliederungshilfe muss auf Landesebene nachvollzogen werden, ebenso wie Regelungen zur Zuständigkeit für mit dem Bundesteilhabegesetz neu eingeführte Leistungen, wie z. B. das Budget für Arbeit. Die bisherigen Zuständigkeitsregelungen für den Bereich der Sozialhilfe sind in der Folge ebenfalls entsprechend anzupassen.
Unmittelbare Auswirkungen für die Leistungsempfänger in der Eingliederungshilfe entfalten die Regelungen zur Zuständigkeitsbestimmung überwiegend erst ab 1. Januar 2020, bis dahin sind weiter die Sozialhilfeträger zuständig, somit entstehen keine Lücken im Rahmen der Leistungserbringung.
Zu dem Entwurf sollen die kommunale Ebene, Verbände der Leistungserbringer, Verbände der Menschen mit Behinderungen sowie der Beauftragte der Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen und der Sächsische Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen (SLB) angehört werden.
Die neue LZ Nr. 48 ist da: Zwischen Weiterso, Mut zum Wolf und der Frage nach der Zukunft der Demokratie
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