Arbeitnehmer und Familien profitieren auch im kommenden Jahr von Entlastungen bei der Lohn- und Einkommensteuer: Der Grundfreibetrag wird von 8.820 Euro auf 9.000 Euro angehoben. Alleinstehende müssen 2018 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 9.000 Euro im Jahr Steuern zahlen. Bei Ehepaaren verdoppelt sich der Betrag auf 18.000 Euro. Zudem wird durch eine Änderung des Steuertarifs zugunsten aller Steuerzahler die sogenannte „kalte Progression“ abgemildert.
Die Freibeträge für Kinder steigen für das Jahr 2018 von vorher 7.356 Euro auf 7.428 Euro. Der Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an andere unterhaltsberechtigte Personen erhöht sich – wie der Grundfreibetrag – auf 9.000 Euro.
Wie im Vorjahr haben Bürgerinnen und Bürger in Sachsen, die ihre Steuererklärung 2017 papierlos mit einem elektronischen Zertifikat übermitteln, zwei Monate mehr Zeit für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung. Für Steuererklärungen 2017 gilt zwar noch die gesetzliche Abgabefrist zum 31. Mai 2018. Wollen Sie aber die bis zum 31. Juli 2018 verlängerte Abgabefrist nutzen, registrieren Sie sich bitte kostenlos unter www.elster.de. Sie erhalten dann ein Zertifikat, mit dem Sie die Steuererklärung ohne Unterschrift elektronisch versenden können (authentifizierte Übermittlung). Bei Ehegatten genügt es, wenn sich ein Ehegatte registrieren lässt, der die Daten übermittelt.
Wird die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt, endet die Frist erst am 31. Dezember 2018.
Der Steuererklärung 2017 brauchen grundsätzlich keine Belege mehr beigefügt werden. Die bisherigen gesetzlichen Belegvorlagepflichten werden weitestgehend durch Belegvorhaltepflichten ersetzt.
Das bedeutet: Der Erhalt einer Zuwendungsbestätigung für Spenden ist zwar weiterhin Voraussetzung für den Spendenabzug. Die Bestätigung ist aber erst bei Anforderung des Finanzamts einzureichen. Der Spender muss die Zuwendungsbestätigung bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids aufbewahren, soweit das Finanzamt die Vorlage nicht vorher verlangt hat.
Der Nachweis einer Behinderung ist beim Finanzamt nur noch einzureichen, wenn der Behinderten-Pauschbetrag erstmals geltend gemacht wird, sich die Verhältnisse – insbesondere der Grad der Behinderung – ändern oder das Finanzamt den Nachweis anfordert.
Wenn für Einkünfte aus privatem Kapitalvermögen die Überprüfung des Kapitalertragsteuereinbehalts oder die Besteuerung mit dem niedrigeren, persönlichen Steuersatz nach der sog. Günstigerprüfung beantragt wird, ist die Kapitalertragsteuerbescheinigung nicht mehr stets der Steuererklärung beizufügen. Das Finanzamt kann im Einzelfall die Vorlage der Steuerbescheinigung verlangen.
Ab dem Jahr 2018 wird ferner die Grenze für die Sofortabschreibung von Arbeitsmitteln von 410 Euro auf 800 Euro angehoben. Für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2017 gilt: Arbeitsmittel, deren Kaufpreis (ohne Umsatzsteuer) 800 Euro nicht übersteigt, können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgezogen werden. Wird die Grenze überschritten, sind die Anschaffungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer zu verteilen.
Gewerbetreibende müssen wissen, dass mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen die Kassen-Nachschau neu eingeführt wurde. Die Finanzämter können ab Januar 2018 ohne vorherige Ankündigung die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben prüfen. Der Kassen-Nachschau unterliegen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme (auch Taxameter und Geldspielgeräte) und offene Ladenkassen.
Bei Fragen zu den Änderungen helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Info-Telefons der sächsischen Finanzämter gern weiter. Das Info-Telefon ist von Montag bis Donnerstag von 8 bis 17 Uhr und am Freitag von 8 bis 12 Uhr unter der Rufnummer 0351 / 7999 7888 erreichbar (es gilt der Tarif für Anrufe in das deutsche Festnetz).
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