An der Universität Leipzig tritt am 1. Oktober 2017 eine neue Gebühren- und Entgeltordnung in Kraft. Sie wurde vom Rektorat im sogenannten Benehmen mit dem Senat der Hochschule erlassen. Darin enthalten sind neben Gebühren für die Nutzung universitärer Einrichtungen und Leistungen von Universitätsarchiv und -bibliothek auch Gebühren für ein Langzeit- sowie ein Zweitstudium. Prinzipiell lehnt der Akademische Senat der Universität aber Studiengebühren aller Art ab.
Nach dem Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz sind alle sächsischen Hochschulen zur Einführung von Gebühren- und Entgeltordnungen verpflichtet. Die Langzeitstudiengebühr beträgt laut Gesetz pro Semester 500 Euro. Sie wird erhoben, wenn die Regelstudienzeit um mehr als vier Semester überschritten wird. Die Zweitstudiengebühr an der Universität Leipzig wird bei 350 Euro pro Semester liegen.
Sie betrifft ein Studium, das nach einem ersten zu einem weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt und kein Masterstudiengang auf der Grundlage eines Bachelorabschlusses ist. Zudem gilt für die Erhebung der Gebühr, dass die Gesamtdauer des Studiums die Regelstudienzeit um sechs Semester überschreiten muss (siehe hierzu Paragraph 12 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes).
„Bei den für ein Zweitstudium vorgesehenen Gebühren besteht ein gewisser Ermessensspielraum“, sagt Prof. Dr. Birgit Dräger, Kanzlerin der Universität Leipzig. „Davon werden wir Gebrauch machen, indem zwar grundsätzlich Gebühren für ein Zweitstudium erhoben werden, in begründeten Ausnahmefällen aber davon abgewichen wird.“ Über das Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalls entscheidet auf Antrag ein vom Senat der Universität eingesetztes Gremium.
Der Senat hatte sich in seinen Sitzungen im Mai, Juni und Juli mit der Gebührenordnung beschäftigt und ihr letztlich mehrheitlich zugestimmt. Er verabschiedete aber im Juli ergänzend folgende Erklärung: „Der Akademische Senat der Universität Leipzig lehnt Studiengebühren aller Art ab, da diese den Zugang zu Hochschulbildung weiter einschränken. Er fordert die Hochschulleitung aus diesem Grund dazu auf, sich gegenüber der Landesregierung für eine Streichung aus dem Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz einzusetzen.“
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