Die Sächsische Staatsregierung hat in ihrer Kabinettssitzung am 5. September 2017 den Entwurf für ein Änderungsgesetz zum Sächsischen Ausführungsgesetz zu den Sozialgesetzbüchern und dessen Einbringung in den Landtag beschlossen. Damit erhalten die Kommunen mehr Geld vom Bund und werden bei den Kosten für die Unterkunft von anerkannten Asyl- und Schutzberechtigten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende entlastet. Der heutige Kabinettsbeschluss ist notwendig, damit die vom Bund bereits gesetzlich geregelte Entlastung der Kommunen auch in Sachsen wirksam werden kann.
„Unsere Kommunen tragen die Hauptlast der Integration von Asyl- und Schutzberechtigten. Eine erhöhte Beteiligung des Bundes ist deshalb ein solidarischer Beitrag des Bundes zur Beförderung von Integration. Ich begrüße das Engagement des Bundes deshalb ausdrücklich“, sagte Barbara Klepsch, Sächsische Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz, zu der neuen Regelung.
Demnach wird sich die Beteiligung des Bundes an den zusätzlichen Kosten für Unterkunft von Asyl- und Schutzberechtigten von 2,9 Prozent auf 5,7 Prozent erhöhen. Bereits jetzt beteiligt sich der Bund unter anderem an den Kosten der Unterkunft für alle SGBII-Leistungsempfänger mit 27,6 Prozent.
Für die praktische Umsetzung dieser Regelungen und die Sicherung eines entsprechenden Mittelflusses ist das im Sächsischen Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches geregelte Abrufverfahren an das geänderte Bundesrecht anzupassen. Mit dem Gesetz sollen die vom Bund im Rahmen der Bundesbeteiligung zur Kompensation der flüchtlingsinduzierten (Mehr-)Ausgaben für Unterkunftskosten zur Verfügung gestellten Mittel landesintern auf die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende verteilt werden. Dies erfolgt im Verhältnis des jeweiligen Anteils der flüchtlingsinduzierten Ausgaben für Unterkunft und Heizung des kommunalen Trägers zu den Gesamtausgaben aller kommunalen Träger für die flüchtlingsinduzierten Ausgaben für Unterkunft und Heizung.
Dieser Verteilungsmaßstab ist darin begründet, dass sich in Sachsen erhebliche Abweichungen bezüglich der Verteilungswirkungen bei den flüchtlingsinduzierten Ausgaben im Rahmen der Unterkunftskosten abzeichnen. Die Leistungsberechtigten haben sich vorwiegend in den Städten Leipzig, Dresden und Chemnitz niedergelassen.
Durch die landesrechtliche Reglung soll dem Willen des Bundesgesetzgebers Rechnung getragen werden, dass die vorgesehene Entlastung der Kommunen bei den sogenannten flüchtlingsinduzierten Mehrausgaben für die Unterkunftskosten auch bei den kommunalen Grundsicherungsträgern ankommen, bei denen die Ausgaben tatsächlich anfallen. Nach dem derzeitigen Stand ist von etwa 37 Millionen Euro für das Jahr 2017 auszugehen. Der Gesetzentwurf der Staatsregierung wird nun an den Landtag zur Beschlussfassung weitergeleitet.
In eigener Sache: Abo-Sommerauktion & Spendenaktion „Zahl doch, was Du willst“
Abo-Sommerauktion & Spendenaktion „Zahl doch, was Du willst“
Keine Kommentare bisher