Eine aktuelle Umfrage der Verbraucherzentralen zeigt, dass Verbraucher oft von ihrem Arzt in der Sprechstunde Gratisproben von Nahrungsergänzungsmitteln erhalten. „Das kann als Verstoß gegen das Berufsrecht für Ärzte gewertet werden“, so Dr. Birgit Brendel von der Verbraucherzentrale Sachsen. Denn nicht nur der Verkauf, sondern auch die bloße Werbung für Nahrungsergänzungsmittel – wie auch die kostenlose Abgabe – sind grundsätzlich untersagt.

„Eine Arztpraxis darf kein Krämerladen für Gesundheitsprodukte sein. Wirtschaftliche Interessen am Verkauf bestimmter Mittel muss der Arzt von seinem Heilauftrag trennen“, so Dr. Brendel weiter. Außerdem können Gratisproben für Nahrungsergänzungsmittel aus der Arztpraxis falsche Erwartungen beim Patienten wecken.

 

Die Verpackungen und Produkte selbst sind oft ähnlich aufgemacht wie Medikamente. Dabei unterscheiden sich Nahrungsergänzungsmittel gravierend von Arzneimitteln: Sie sind Lebensmittel, die lediglich die allgemeine Ernährung ergänzen sollen. Arzneimittel sind dagegen dazu bestimmt, Krankheiten zu heilen, zu lindern und vorzubeugen und werden behördlich auf Sicherheit und Wirksamkeit geprüft und zugelassen. Patienten die vom Arzt Proben erhalten, könnten dann solche Erwartungen an Nahrungsergänzungspräparat haben, die diese jedoch nicht erfüllen können und sollen. „Vorsicht ist dann geboten, wenn der Arzt auf ein ganz bestimmtes Mittel drängt und nur dieses angeblich in Frage kommt“, rät Dr. Birgit Brendel. „Es liegt dann Nahe, dass hinter dieser Empfehlung auch ein gewerbliches Interesse des Arztes liegt.“ Betroffene Verbraucher können sich in solchen Fällen bei der Verbraucherzentrale beschweren oder sich direkt an die Ärztekammer ihres Bundeslandes wenden.

An der nicht repräsentativen Umfrage der Verbraucherzentralen vom 10.03.2017 bis zum 19.04.2017 beteiligten sich 435 Verbraucher. Die ausführlichen Ergebnisse gibt es auf http://www.verbraucherzentrale.de/produktwerbung-bei-aerzten.

Hintergrund: Entsprechend ihrer Berufsordnung ist es Ärzten untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit Waren abzugeben oder gewerbliche Dienstleistungen anzubieten. Diese Vorschrift soll verhindern, dass das Vertrauen des Patienten in den Arztberuf zum Verkauf von Produkten missbraucht wird. Auch der Verweis an bestimmte Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln, beispielsweise die mündliche Empfehlung oder das Auslegen von Flyern von bestimmten Anbietern oder die Abgabe von kostenlosen Probepackungen, ist in der Regel nicht erlaubt. Auskünfte zu Produkten sind dem Arzt nur gestattet, wenn Patienten sie gezielt erbitten.

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