Mit der Änderung des Waffenrechts zum 6. Juli 2017 ist zugleich eine waffenrechtliche Amnestie in Kraft getreten. Das Sächsische Staatsministerium des Innern hat mit einem Erlass an die Waffenbehörden und die Polizeidienststellen im Freistaat Sachsen eine einheitliche Verfahrensweise zur Umsetzung dieser Amnestieregelung festgelegt.
Wer derzeit unerlaubte Waffen, Munition oder Geschosse in seinem Besitz hat, kann diese bis zum 1. Juli 2018 bei jeder Polizeidienststelle und den Waffenbehörden abgeben. Der unerlaubte Besitz wird dann straffrei bleiben.
Die Amnestieregelung war notwendig geworden, nachdem eine Verschärfung der EU-Feuerwaffenrichtlinie in nationales Recht umzusetzen war und der Besitz bestimmter Waffen bzw. Munition künftig europaweit nicht mehr erlaubt ist. An die hiervon betroffenen Besitzer richtet sich die Amnestieregelung.
Dieses neue Verbot betrifft panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen, Munition mit Leuchtspursätzen sowie Geschosse für diese Munition, soweit die Munition oder die Geschosse nicht unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen.
Ferner fällt unter das Verbot auch die Munition mit Geschossen, die einen Hartkern (mindestens 400 HB 25 – Brinellhärte – bzw. 421 HV – Vickershärte –) enthalten sowie entsprechende Geschosse (ausgenommen pyrotechnische Munition, die bestimmungsgemäß zur Signalgebung bei der Gefahrenabwehr dient).
Die Waffenbehörden und Polizeidienststellen registrieren abgegebene Waffen und Munition und gleichen diese mit dem Nationalen Waffenregister und dem polizeilichen Fahndungsbestand ab. Abschließend wird das Polizeiverwaltungsamt mit der Verwertung oder Vernichtung der unerlaubten Waffen und Munition beauftragt.
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