Das Lutherjahr ist in vollem Gange: Zahlreiche Feste, Veranstaltungen und themenbezogene Produkte befassen sich mit Martin Luther und seinem Wirken. Viele Unternehmen und touristische Einrichtungen der Region werben jetzt mit der Persönlichkeit Martin Luther und dem Ereignis Reformation.
Welche Punkte dabei zu beachten und welche Regeln einzuhalten sind, hat die Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Leipzig im aktuellen IHK-Magazin „wirtschaft“ zusammengetragen (Ausgabe 4/2017 als E-Paper unter www.leipzig.ihk.de/wirtschaft).
Grundsätzlich ist Werbung mit Luther und seinem Wirken gestattet, dabei müssen jedoch die allgemein geltenden wettbewerbsrechtlichen Grundsätze beachtet werden. So verbietet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beispielsweise irreführende Werbung.
Außerdem ist immer da Vorsicht geboten, wo Rechte Dritter verletzt werden könnten, wie beim Urheberrecht und im Markenschutz. Ob bei einer konkreten Werbemaßnahme im Zusammenhang mit Martin Luther eine Urheberschaft Dritter zu beachten ist, muss im Vorfeld geklärt werden. In markenrechtlicher Hinsicht ist beispielsweise die Signatur Martin Luthers als Wort-/Bildmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen und somit markenrechtlich geschützt. Ohne Zustimmung des Markeninhabers darf ein identisches oder ähnliches Zeichen grundsätzlich nicht für Waren oder Dienstleistungen, für welche die eingetragene Marke Schutz genießt, verwendet werden.
Bei rechtlichen Fragen zum Thema können sich Mitgliedsunternehmen der IHK zu Leipzig gern an Ulrike Unger (Telefon: 0341 1267-1501, E-Mail: unger@leipzig.ihk.de) wenden.
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