Die Nutzung von Drohnen und Flugmodellen wird mit einer neuen Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) auf eine gänzlich neue Grundlage gestellt. Hintergrund ist die sehr schnelle Ausbreitung der Nutzung von Drohnen in den vergangenen Jahren, mit der eine Reihe von ungelösten praktischen und rechtlichen Fragen, aber auch einer zunehmende Zahl von Zwischenfällen – und Unfallereignissen einherging. Die neue Verordnung trat nun am 7. April 2017 nach vorangegangener Anhörung der Bundesländer und Verbände sowie nach Zustimmung des Bundesrates in Kraft.

Als die für den Vollzug und die Überwachung der Vorschriften in Sachsen zuständige Luftfahrtbehörde weist die Landesdirektion auf wesentliche Punkte in der Neuordnung des Umgangs mit Flugdrohen und Flugmodellen hin:

  1. Die mit der Verordnung erfassten unbemannten Fluggeräte – also Drohnen und Flugmodelle – dürfen nur in einer Höhe bis zu 100 Metern über Grund oder Wasser unterwegs sein. Davon ausgenommen ist der Betrieb mit Flugmodellen auf zugelassenen Modellfluggeländen.
  1. Generell dürfen unbemannte Fluggeräte nur in Sichtweite des Steuerers fliegen.
  1. Alle unbemannten Fluggeräte ab einer Masse von 250 Gramm müssen ab dem 1. Oktober 2017 an sichtbarer Stelle den Namen und die Anschrift des Eigentümers in dauerhafter und feuerfester Beschriftung führen.
  1. Steuerer von unbemannten Fluggeräten mit einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm, müssen ab dem 1. Oktober 2017 die zur sicheren Durchführung des Betriebs notwendigen Kenntnisse durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachweisen.
  1. Der Betrieb von unbemannten Fluggeräten mit einer Startmasse von mehr als fünf Kilogramm bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Luftfahrtbehörde. Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen mit einer Startmasse von mehr als 25 Kilogramm ist – wie bisher – verboten.
  1. Drohnen und Flugmodelle haben – wie bisher schon – den bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen.

Beim Betrieb der Fluggeräte dürfen Vorschriften zum Datenschutz, zum Natur- und zum Lärmschutz nicht verletzt werden. Insbesondere darf durch den Betrieb in die private Lebensgestaltung Dritter nicht eingedrungen werden.

Ein Flugverbot für Drohnen und Flugmodelle besteht unter anderem grundsätzlich über Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Naturschutzgebieten, Wohngrundstücken, Krankenhäusern, Liegenschaften von Bundes- und Landesbehörden sowie der Verfassungsorgane, über Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten und Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften und über militärischen Anlagen.

Die zuständige Landesluftfahrtbehörde – in Sachsen die Landesdirektion Sachsen – kann von den vorgenannten Verboten und Einschränkungen Ausnahmen in begründeten Einzelfällen zulassen.

Die Steuerer sind verpflichtet, zur Deckung von Schäden, die sich durch den Betrieb Ihres Fluggerätes ergeben können, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Deshalb sollten Drohnensteuerer nachfragen, ob Ihre Privathaftpflichtversicherung den Einsatz des Fluggerätes mit abdeckt oder ob sie diesen Fall zusätzlich versichern lassen müssen.

Aufgrund der umfassenden neuen Regelungen zum Betrieb mit Flugmodellen und un-bemannten Luftfahrtsystemen werden die Ausführungen und die Formulare zum Drohnen- und Flugmodellbetrieb auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen grundlegend überarbeitet.  Alle Steuerer von unbemannten Fluggeräten werden gebeten, sich mit den neuen luftrechtlichen Vorschriften vertraut zu machen und diese einzuhalten, denn Verstöße können mit erheblichen Geldbußen geahndet werden.

Einen leicht verständlichen Überblick zur neuen Flugdrohnen-Verordnung bietet das BMVI mit einem Flyer, der von der Webseite des Bundesministeriums oder der Internetseite der Landesdirektion Sachsen heruntergeladen werden kann.

In eigener Sache: Lokaler Journalismus in Leipzig sucht Unterstützer

https://www.l-iz.de/bildung/medien/2017/03/in-eigener-sache-wir-knacken-gemeinsam-die-250-kaufen-den-melder-frei-154108

Keine Kommentare bisher

Schreiben Sie einen Kommentar