In Sachsen gilt derzeit die Stallpflicht für Nutzgeflügel. Damit soll die Einschleppung oder Verschleppung der Vogelgrippe in die Haus- und Nutzgeflügelbestände vorsorglich unterbunden werden. An den Beratungstelefonen der Verbraucherzentrale Sachsen wird vor diesem Hintergrund gehäuft gefragt, ob Konsumeier als „Freilandeier“ deklariert und verkauft werden dürfen, wenn für die Hennen Stallpflicht besteht.

„Die Antwort lautet ja“, informiert Dr. Birgit Brendel, Verbraucherzentrale Sachsen. Auch wenn die Legehennen in Betrieben, die Freilandhaltung praktizieren, Stallpflicht haben, dürfen deren Eier weiterhin als Freilandeier deklariert und verkauft werden. Allerdings ist der Zeitraum für diese Ausnahme begrenzt. In der EU – Eiervermarktungsdurchführungs-verordnung, die seit 1. Juli 2008 gilt, ist diese Ausnahme auf zwölf Wochen beschränkt.

Ratsuchende Verbraucherinnen und Verbraucher können sich bei der Verbraucherzentrale weiter informieren. Fragen werden in bewährter Weise durch die Fachberaterinnen persönlich, schriftlich per Email oder telefonisch beantwortet (Ernährungstelefon, Nummer 0180-5-791352 (Festnetzpreis 0,14 €/Min.; Mobilfunkpreis maximal 0,42 €/Min. jeweils montags und donnerstags von 10 bis 16 Uhr).

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