Schon 2014 kippte der Bundesgerichtshof die von Banken und Sparkassen regelmäßig verlangte Kreditbearbeitungsgebühr und löste damit seinerzeit eine riesige Rückforderungswelle seitens der Kreditnehmer aus. Heute hat das höchste Gericht in einem Verfahren, das von der Verbraucherzentrale NRW geführt wurde, entschieden (AZ.: XI ZR 552/15), dass die Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen ebenfalls unzulässig ist. „Das wird wiederum eine Woge an Rückzahlungen mit sich bringen“, informiert Andrea Heyer, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.
„Und wir helfen betroffenen Verbrauchern erneut gern dabei, ihre berechtigten Ansprüche geltend zu machen.“ Die Verbraucherzentrale Sachsen hält dazu einen Musterbrief bereit und steht Ihnen auch sehr gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Bausparkassen wollten die höchstrichterliche Rechtsprechung aus dem Jahr 2014 bezogen auf die Kreditbearbeitungskosten nicht gegen sich gelten lassen. So verweigerten sie ihren Kunden die Rückzahlung dieses Entgelts regelmäßig. Dabei formulierten sie gegenüber Verbrauchern zum Beispiel, dass sie sich „ bei der Berechnung der Gebühren… selbstverständlich im Rahmen der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen bewegen.“ Das hat der BGH jedoch anders gesehen, nämlich, dass die Klausel über die Erhebung einer Darlehensgebühr vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht und Verbraucher unangemessen benachteiligt. Deshalb können betroffene Kunden jetzt dieses Entgelt zurückfordern. Die Beträge werden für die Einzelnen nicht gering ausfallen, etwa wenn 2 Prozent der Darlehenssumme gefordert wurden. Bei einem Darlehen von 50.000 Euro betrug die Darlehensgebühr dann immerhin 1000 Euro. Die Rückzahlung muss seitens der Bausparkasse auch verzinst werden.
Streit könnte es wieder zur Frage der Verjährung geben. „Wir sind der Rechtsauffassung, dass hier erneut die 10-jährige Höchstverjährungsfrist Anwendung finden muss“, sagt Heyer. Die Rechtslage war bis zum heutigen Tag für Verbraucher auf Grund bausparkassenfreundlicher Rechtsprechung so, dass ihnen die Durchsetzung des Anspruchs im Weg einer eigenen Klage nicht zugemutet werden konnte.“ Sollte diese Rechtsauffassung keine Mehrheit finden, gilt die dreijährige Regelverjährungsfrist.
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