„Ich empfehle, die Berufsausbildungsbeihilfe bei der Agentur für Arbeit online zu beantragen. Das geht schnell und bequem von zu Hause aus und spart damit Zeit und Aufwand“, so der Pressesprecher der Agentur für Arbeit Leipzig Hermann Leistner. Viele Jugendliche starten in Kürze mit dem ersten Lehrjahr ihrer beruflichen Ausbildung. Aufgrund der Entfernung zwischen Wohnort der Eltern und Ausbildungsbetrieb benötigen manche jetzt eine eigene Unterkunft. Die Arbeitsagentur kann Auszubildende mit Berufsausbildungsbeihilfe, kurz BAB genannt, bezuschussen. Der Antrag dafür sollte rechtzeitig gestellt werden.

Die Höhe der zustehenden Berufsausbildungsbeihilfe richtet sich nach dem Einkommen des Auszubildenden, dem seines Ehegatten und dem der Eltern sowie der Unterbringungsart.

Im Internet kann jeder mittels des BAB-Rechners selbst die mögliche Förderung nachrechnen: www.babrechner.arbeitsagentur.de.

 

Weiterführende Informationen zur Antragstellung und zur Leistung gibt es telefonisch unter der kostenlosen Servicenummer 0800 4 5555 00 oder im Internet unter www.arbeitsagentur.de à Bürgerinnen & Bürger à Ausbildung à Finanzielle Hilfen à Berufsausbildungsbeihilfe. Um den Onlineservice der Bundesagentur vollumfänglich nutzen zu können, ist eine Anmeldung über den eSERVICE notwendig. Den Onlineservice finden Sie unter: www.arbeitsagentur.de à Meine eServices nach Anmeldung. Neben der Berufsausbildungsbeihilfe ist es auch möglich, Arbeitslosengeld zu beantragen und auch Veränderungen zur Person mitzuteilen.

Zusatzinformationen: Für eine Förderung ist Voraussetzung, dass aufgrund der Ausbildung eine eigene Wohnung benötigt wird, weil die Entfernung vom Elternhaus zum Ausbildungsort zu weit ist. Volljährige, Verheiratete oder Auszubildende mit Kind können ebenfalls anspruchsberechtigt sein.

Für schulische Ausbildungen besteht kein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe. Dafür kommen gegebenenfalls Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAfröG) in Frage. Interessierte wenden sich dazu an ihre örtliche BAföG-Stelle.

In einer Berufsvorbereitenden Maßnahme (BvB) ist die eigene Wohnung keine Voraussetzung für den Erhalt von BAB.

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