Nach der Billigung des Bundesrates am 8. Juli 2016, tritt das Integrationsgesetz am 6. August 2016 in Kraft. Gemeinsam mit dem Gesetz kommt auch eine neue Verordnung zur Geltung. Darin wird eine Forderung Sachsens aus dem Januar 2016 umgesetzt. Wirtschaftsminister Martin Dulig (SPD) forderte damals die Aussetzung der Vorrangprüfung als Zugangsberechtigung zum Arbeitsmarkt, um die wirtschaftliche und gesellschaftliche Integration von Geflüchteten mit guter Bleibeperspektive zu verbessern.
Jedes Bundesland kann selbst entscheiden, in welchen Regionen die neue Regelung gilt. Sachsen wird davon flächendeckend Gebrauch machen. Wirtschaftsminister Martin Dulig begrüßt daher die Erleichterung für den Arbeitsmarktzugang Geflüchteter: „Die bisherige Vorrangprüfung war umständlich, bürokratisch, zeitaufwändig und angesichts der guten Arbeitsmarktlage entbehrlich. Nun haben Asylbewerber und Geduldete endlich die Chance schneller eine Arbeit aufzunehmen, ihr Leben wieder selbstverantwortet zu gestalten und so auch deutlich besser in unsere Gesellschaft integriert zu werden.“
Um Asylbewerbern und Geduldeten die Beschäftigungsaufnahme zu erleichtern, wird durch die neue Regelung für einen Zeitraum von drei Jahren auf die Vorrangprüfung verzichtet. Damit einhergehend können Asylbewerber und Geduldete auch für eine Tätigkeit in der Leiharbeit in Sachsen zugelassen werden.
Die zuständige Arbeitsagentur muss bei einer freien Stelle ab 6. August nicht mehr prüfen, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer (z.B. deutsche Staatsangehörige oder EU-Bürger) für die zu besetzende Stelle zur Verfügung stehen. „Die Aussetzung der Vorrangprüfung hat aber nicht zur Folge, dass die Überprüfung der Arbeitsbedingungen hinfällig wird“, betont Dulig. Ein Missbrauch der neuen Regelung – etwa durch ein Absenken der Sozial- oder Lohnstandarts – wird so unterbunden.
Hintergrund: Mit der Vorrangprüfung wird bislang sichergestellt, dass eine Stellenbesetzung mit einem ausländischen Bewerber keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt hat und dass keine bevorrechtigten Arbeitnehmer (deutsche Staatsangehörige, Bürger eines EU- oder EWR-Staates bzw. sonstige bevorrechtigte Ausländer) für die zu besetzende Arbeitsstelle zur Verfügung stehen.
Die Verordnung zum Integrationsgesetz sieht einen auf drei Jahre befristeten Verzicht auf die Vorrangprüfung, und damit einhergehend die Zulassung für eine Tätigkeit in der Leiharbeit, bei Asylbewerbern und Geduldeten in bestimmten Agenturbezirken der Bundesagentur für Arbeit vor. Bei der Erstellung der Liste der Agenturbezirke, in denen auf die Vorrangprüfung verzichtet wird, wurden die Bundesländer beteiligt. Sachsen hat sich in diesem Zusammenhang für einen Verzicht auf die Vorrangprüfung in sämtlichen Agenturbezirke des Freistaates Sachsen ausgesprochen. Dies wurde in der Verordnung entsprechend berücksichtigt.
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