Die Sächsische Staatsregierung hat auf ihrer heutigen Kabinettssitzung den Entwurf des Gesetzes zum Vollzug des Ausreisegewahrsams im Freistaat beschlossen. Mit der Neuregelung soll eine landesgesetzliche Grundlage geschaffen werden, um die vor einem Jahr vom Bundesgesetzgeber eingeführte Vorschrift zum Ausreisegewahrsam (§ 62b) in das Aufenthaltsgesetz in die Praxis umzusetzen.
Nach dieser Vorschrift können künftig abgelehnte Asylbewerber unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherung der Durchführbarkeit einer notwendigen Abschiebung für bis zu vier Tage in Gewahrsam genommen werden, wenn dies richterlich angeordnet wird.
„Sachsen braucht dringend einen solchen Ausreisegewahrsam, um die Ausreisepflicht konsequent durchzusetzen. Wir haben zunehmend Probleme damit, dass Ausreisepflichtige untertauchen oder Familien nicht gemeinsam angetroffen werden. Der Ausreisegewahrsam soll als ein kurzfristiges und effektives Mittel die Durchführung einer Abschiebung sichern. Deshalb war es wichtig, diesen Gesetzesentwurf zügig auf den Weg zu bringen. Ich hoffe nun, dass das Gesetz baldmöglichst vom Landtag beschlossen wird“, sagte Innenminister Markus Ulbig heute in Dresden.
Bereits im Vorfeld sind der Sächsische Landkreistag e. V., der Sächsische Städte- und Gemeindetag e. V., der Sächsische Ausländerbeauftragte und der Sächsische Datenschutzbeauftragte angehört worden. Alle Stellen haben dem Gesetzesentwurf bereits zugestimmt.
Der zentrale sächsische Ausreisegewahrsam soll in Dresden an der Hamburger Straße entstehen. Das vorgesehene Objekt dient als Übergangslösung bis zur Fertigstellung einer Abschiebungshaftanstalt, in der dann ein Ausreisegewahrsam integriert werden soll. Vorgesehen sind derzeit 30 Plätze. Ein Zeitpunkt für die Inbetriebnahme steht noch nicht fest. Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) ist gegenwärtig dabei, die Voraussetzungen für den Ausreisegewahrsam zu schaffen.
In dem Gebäudekomplex an der Hamburger Straße befindet sich bereits seit Herbst 2015 eine Erstaufnahmeeinrichtung des Freistaates Sachsen.
Der Ausreisegewahrsam ist von der Abschiebungshaft klar zu unterscheiden (siehe Übersicht). Abschiebungshaft kann für einen wesentlich längeren Zeitraum angeordnet werden. Derzeit gibt es in Sachsen keine Abschiebungshafteinrichtung und keinen Ausreisegewahrsam.
Hintergrund:
Zahl der Ausreisepflichtigen in Sachsen (31.07.): 6.501
Abschiebungen* 2016 (bis 31.07.): 2.398
(*nach § 58 I und III Aufenthaltsgesetz)
Vergleich: Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam
ABSCHIEBUNGSHAFT
Zweck: Durchsetzung der Ausreisepflicht
Dauer: bis zu 6 Monaten (Verlängerung möglich)
Richtervorbehalt: Ja
Voraussetzungen: Ausreisepflichtiger hat sich der Abschiebung entzogen oder es gibt Anhaltspunkte, dass er dies tun wird.
Vollzug: In speziellen Objekten (z.B. Abschiebungshaftanstalten), nicht aber in Strafvollzugsanstalten.
AUSREISEGEWAHRSAM
Zweck: Durchsetzung der Ausreisepflicht
Dauer: bis zu 4 Tagen
Richtervorbehalt: Ja
Voraussetzungen: Ausreisepflichtiger hat schuldhaft die Ausreisepflicht verstreichen lassen und es ist zu erwarten, dass er die Abschiebung ohne Gewahrsam erschweren oder vereiteln wird.
Vollzug: In speziellen Objekten (z.B. Abschiebungshaftanstalten), nicht aber in Strafvollzugsanstalten.
Eine Tabelle zur besseren Übersicht des Vergleichs befindet sich unter http://www.medienservice.sachsen.de/medien/assets/download/109219
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