Zu den Absichten der Staatsregierung, mit dem Ausreisegewahrsamsvollzugsgesetz den Ausreisgewahrsam in Sachsen einzuführen, erklärt Petra Zais, migrationspolitische Sprecherin der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Sächsischen Landtag: „Ich lehne die Einführung des Ausreisegewahrsams in Sachsen aus zweierlei Gründen ab. Erstens entspricht die bundesrechtliche Grundlage des Paragrafen 62 b Aufenthaltsgesetz nicht den europarechtlichen Vorgaben. Zweitens halten wir diese freiheitsentziehende Maßnahme zur Durchsetzung von Abschiebungen für nicht erforderlich.“
„Sachsen liegt bei der Zahl der abgeschobenen Asylbewerberinnen und Asylbewerber im Bundesvergleich mit an vorderster Stelle. Der Innenminister Markus Ulbig (CDU) wird nicht müde, sich mit dieser Spitzenreiterrolle zu brüsten. Im Freistaat sind noch längst nicht alle Mittel ausgeschöpft, um die Menschen bei der freiwilligen Rückkehr zu unterstützen. Warum also sollten wir in Sachsen den Abschiebegewahrsam einführen?“
„Der heute vorgestellte Gesetzentwurf für ein Sächsisches Ausreisegewahrsamsvollzugsgesetz weist erhebliche Mängel auf. Bis auf die Resozialisierung plant die Staatsregierung den Ausreisegewahrsam wie Strafhaft auszugestalten – mit all den zur Verfügung stehenden Zwangsmaßnahmen, ohne jedoch die ansonsten zum Einsatz kommenden Rechtsbehelfe dagegen. Das ist eine erhebliche Beschneidung der Rechte der in Gewahrsam genommenen Menschen“, kritisiert Zais.
Hintergrund: Am 1. August ist das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (BGBl. I 2015, 1386) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird unter anderem die Möglichkeit des sogenannter Ausreisegewahrsam geschaffen (siehe Paragraf 62 b Aufenthaltsgesetz). Demnach können vollziehbar Ausreisepflichtige für die Dauer von vier Tagen zur Sicherung der Ausreise in Gewahrsam genommen werden. Um in Sachsen diese freiheitsentziehende Maßnahme nutzen zu können, muss eine entsprechende landesrechtliche Regelung, das Sächsische Ausreisegewahrsamsvollzugsgesetz, geschaffen werden.
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